Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur dann als – mittelbare – unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zur Tilgung ihrer Forderung gegen den Kontoinhaber zuzuwenden.

Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2015 – IX ZR 207/13