Bewirkt der Schuldner eine Überweisung, indem er eigene Mittel über das Konto seines Vaters einem Gläubiger zuwendet, so kann sich dieser als Anfechtungsgegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruht und die Gläubigergesamtheit benachteiligt.

Durch Rechtshandlungen des Schuldners ist eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten (§ 129 Abs. 1 InsO).
Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt in der jeweils an seinen Vater gerichteten Anweisung, zugunsten der Gläubiger die einzelnen Überweisungen auszuführen. Die Überweisungen selbst sind als Rechtshandlungen des Vaters zu bewerten, weil dieser Kontoinhaber war und der Schuldner als dessen Vertreter tätig geworden ist. Die Gläubigerbenachteiligung äußert sich in der Weggabe der Zahlungsmittel an den Gläubiger, durch die das auf dem Konto des Vaters befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für seine Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wurde.
Der Schuldner hat die Rechtshandlungen mit einem von dem Gläubiger erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Insoweit kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Inkongruenz einer von ihm erbrachten Leistung besondere Bedeutung zu.
Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowohl diesem selbst als auch dem Gläubiger zum Zeitpunkt der Überweisungen geläufig. Außerdem ist das Beweisanzeichen der Inkongruenz gegeben, weil die Zahlungen durch eine dritte Person erfolgten, der die erforderlichen Mittel zuvor von dem Schuldner zur Verfügung gestellt worden waren. Mithin kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden.
Da Gegenstand des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners die von ihm veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bildet, muss der Anfechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von ihm ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbenachteiligung erkannt haben. Insoweit beruft sich der Gläubiger ohne Erfolg darauf, nicht von den konkreten, gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen des Schuldners gewusst zu haben.
Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen.
Allerdings dürfen die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift nicht überspannt werden. Deshalb muss sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsächlich eingetretene Benachteiligung bezogen haben. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen.
Den subjektiven Anforderungen ist in der Person des Gläubigers genügt. Dieser konnte sich nicht der Kenntnis verschließen, dass die an ihn mit Benachteiligungsvorsatz bewirkte Zahlung auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners beruhte.
Die einzelnen Zahlungen waren durch eine Rechtshandlung des Schuldners veranlasst, wenn er – wie im Streitfall tatsächlich geschehen – seinen Vater angewiesen hatte, im Überweisungswege unter Inanspruchnahme der dem Schuldner zustehenden Gutschriften mittelbare Zuwendungen an den Gläubiger zu bewirken. Hatte der Schuldner seinen Vater zur Zahlung angewiesen, aber nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet, kamen anstelle einer mittelbaren Zuwendung entweder eine Anweisung auf Schuld, bei welcher der Dritte durch die Zahlung eine gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit mit der Folge einer in dem Forderungsverlust liegenden Gläubigerbenachteiligung tilgt, oder eine Anweisung auf Kredit in Betracht, bei welcher der Zahlende gegen den Schuldner künftig Rückgriff nehmen will und wegen des damit verbundenen bloßen Gläubigertauschs eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet. Schließlich hätte es an einer Rechtshandlung des Schuldners gefehlt, sofern sein Vater ohne Veranlassung und nähere Kenntnis des Schuldners im ausschließlichen Interesse der Befriedigung des Gläubigers aus eigenem Vermögen die Überweisungen vorgenommen hätte.
Allein diese mehr oder weniger wahrscheinlichen Sachverhaltsalternativen, die eine Rechtshandlung der Schuldnerin oder (auch) eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnten, stehen einer Kenntnis der Rechtshandlung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen.
Selbst der geschäftlich ungewandte, über den konkreten Zahlungsfluss nicht näher unterrichtete Anfechtungsgegner geht mangels ihm bekannter gegenteiliger Anhaltspunkte von dem Regelfall aus, dass er außerhalb einer Zwangsvollstreckung die empfangene Zahlung einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung seines Schuldners und nicht dem uneigennützigen Dazwischentreten eines Dritten verdankt. Im Interesse der Erfüllung seiner Forderung ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich mit jeder möglichen und gerade auch – wenn eine Vollstreckung aus verschiedensten Gründen, auch etwa einer freiwilligen Zahlung, nicht zum Erfolg führt – mit einer auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhenden Befriedigung einverstanden, welche als Kehrseite die Gläubigergesamtheit benachteiligt.
Angesichts dieses tatsächlichen Befunds hat derjenige allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann. Dies gilt auch etwa für einen Gläubiger, der nach einer misslungenen Zwangsvollstreckung mit Hilfe eines Insolvenzantrags eine Zahlung des Schuldners durchsetzt. Es genügt sein Einverständnis, anstelle einer Vollstreckungsmaßnahme zumindest im Wege einer Rechtshandlung des Schuldners, die typischerweise eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, befriedigt zu werden. Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts – etwa im berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg – bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Gläubigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf.
Bei dieser Sachlage hatte der Gläubiger die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung erkannt. Es entspricht allgemeiner Erfahrung im geschäftlichen Umgang mit insolventen Personen, dass diese mangels Zugriffs auf ein intaktes Konto ihren Zahlungsverkehr über die Kontoverbindung einer ihnen nahestehenden Person abwickeln. Hierfür sprachen im Streitfall der in den Überweisungen enthaltene Zahlungszweck der Tilgung der Steuerverbindlichkeiten des Schuldners wie auch die Höhe der entsprechend dem von dem Schuldner geäußerten Ratenzahlungswunsch geleisteten einzelnen Zahlungen. Den Schuldner begünstigende Drittleistungen eines Verwandten lagen auch mit Rücksicht auf die Höhe der zur Tilgung der gesamten Steuerschuld ungeeigneten Überweisungen fern. Vor diesem Hintergrund musste der Gläubiger von einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners ausgehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2013 – IX ZR 104/13