Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Verfahrensunterbrechung hindert die Entscheidung in einem laufenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht.

Denn die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nach überwiegender Auffassung, der sich der Bundesgerichtshof anschließt, nicht auf ein laufendes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren.
§ 240 ZPO trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen an den Insolvenzverwalter verliert (§ 80 Abs. 1 InsO) und damit ein Wechsel in der Prozessführungsbefugnis eintritt. Dem Insolvenzverwalter soll mit der Unterbrechung ausreichend Bedenkzeit gegeben werden, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden, außerdem wandelt sich u.U. das Rechtsschutzziel in die Feststellung zur Tabelle. Dagegen hat das Prozesskostenhilfeverfahren keinen kontradiktorischen Charakter, beteiligt sind lediglich der Antragsteller und ggfs. die Staatskasse, nicht dagegen der – lediglich anzuhörende – Prozessgegner des Antragstellers. Zudem ist Gegenstand dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller, hier also den Schuldner, und nicht etwa für den Insolvenzverwalter – der allerdings einen gesonderten Antrag aus eigenem Recht stellen kann. Das gilt auch, soweit – wie hier – kein Insolvenzverwalter, sondern ein Treuhänder bestellt worden ist. Dieser nimmt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO in der – vorliegend anzuwendenden, Art. 103h Satz 1 EGInsO – bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung (a.F.) die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr, seine Rechtsstellung bestimmt sich daher grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. InsO.
Damit wird der Schutzzweck des § 240 ZPO durch die Weiterführung des Prozesskostenhilfeverfahrens jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt und deshalb auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. verteidigung auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Bescheidung seines Antrages hat, sofern dieser vor der Unterbrechung des Rechtsstreits entscheidungsreif vorlag und bis zu diesem Zeitpunkt bereits Prozesskosten – insbesondere die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – entstanden sind.
So verhält es sich hier: Dem Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 01.09.2014 lagen alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit, bei. Das Landgericht hat ihn demzufolge auch in der Sache beschieden, wobei es aus seiner Sicht auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht ankam. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten war auch bereits tätig geworden, so dass jedenfalls eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) entstanden ist. Diese hat der Beklagte – unabhängig von der späteren Insolvenzeröffnung – grundsätzlich selbst zu tragen, wenn ihm nicht – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung – antragsgemäß Prozesskostenhilfe gewährt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet (§ 121 Abs. 1 ZPO) wird.
Der Beklagte ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor prozessführungs- und beschwerdebefugt, einer Unterbrechung dieses Verfahrens findet nicht statt.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 28. November 2014 – 1 W 82/14