Die Familiengerichte und nicht die Zivilgerichte sind sachlich zuständig für Verfahren, mit denen die Feststellung oder negative Feststellung erstrebt wird, ein zur Insolvenztabelle angemeldeter titulierter Unterhaltsanspruch resultiere aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder nach der Neufassung des § 302 Nr. 1 InsO aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem rückständigem Unterhalt.

Das Oberlandesgericht Rostock erkennt, dass seiner im Wege eines obiter dictum getroffenen Zuständigkeitsentscheidung aus dem Jahre 2011 die Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte nicht gefolgt ist. Es entspricht mittlerweile ganz einhelliger Auffassung, dass die Familiengerichte für die sog. “Attributsklagen” zuständig sind, bei denen es um die Feststellung bzw. negative Feststellung geht, ein zur Insolvenztabelle angemeldeter titulierter Unterhaltsanspruch resultiere – bzw. resultiere nicht – aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder nach der Neufassung des § 302 Nr. 1 InsO aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem rückständigem Unterhalt.
Dem will sich das Oberlandesgericht Rostock nicht weiter verschließen und gibt seine insoweit bislang vertretene abweichende Auffassung auf.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 2. März 2016 – 10 WF 23/16