Forderungsanmeldung – aufgrund eines Vergleichs

Soweit die Anmeldung Grundlage der Teilnahme am Insolvenzverfahren ist, hat der Gläubiger nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf die Funktionen der Anmeldung im Insolvenzverfahren einen Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt[1].

Forderungsanmeldung – aufgrund eines Vergleichs

Ein behauptete Vergleich, der den anmeldenden Gläubigerinnen einen Zahlungsanspruch zuweist, kann unbeschadet der Frage, ob mit dem Vergleich eine Novation des bestehenden Schuldverhältnisses beabsichtigt war, Anspruchsgrundlage der angemeldeten Forderung sein[2].

Eine Vereinbarung, mit der ein im Rahmen einer Vertragsbeziehung entstandener Streit durch einen Vergleich (§ 779 BGB) ganz oder teilweise erledigt werden soll, stellt keine Nebenabrede zu dem schon bestehenden Vertragsverhältnis dar, sondern tritt als selbstständiges Rechtsverhältnis neben dieses[3]. Schon damit ist ein Anspruchsgrund schlüssig dargelegt.

Die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht[4] in der Vorinstanz geäußerten Zweifel am Vorliegen der in § 779 BGB genannten Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens waren überdies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unbegründet: Gegenseitiges Nachgeben im Sinne von § 779 BGB liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Geringes Nachgeben auch im kleinsten Streitpunkt reicht insoweit aus[5]. Ausweislich des Teilvergleichs hatten aber im vorliegenden Fall die Parteien hinsichtlich eines Teils der zwischen ihnen in Streit befindlichen Forderungen in Höhe von 1, 6 Mio. DM einen Teilbetrag in Höhe der zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldeten Forderung unstreitig gestellt. Das ist ein ausreichendes gegenseitiges Nachgeben im Sinne von § 779 BGB.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2018 – IX ZR 167/15

  1. BGH, Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, NZI 2014, 127 Rn. 6; Beschluss vom 12.11.2015 – IX ZR 313/14, NZI 2016, 78 Rn. 3 je mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2002 – III ZR 73/01, NJW 2002, 1503, 1504[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 62[]
  4. OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2015 – 12 U 11/14[]
  5. BGH, Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 288/03, NJW-RR 2006, 644, 645[]