Forderungsanmeldung – und die Individualisierung der Forderung

Für eine wirksame Forderungsanmeldung erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt; eine schlüssige Darlegung der Forderung ist nicht erforderlich[1].

Forderungsanmeldung – und die  Individualisierung der Forderung

Ob der Insolvenzgläubiger seine Forderung in ausreichend individualisierter Weise angemeldet hat, richtet sich nach den Verhältnissen im Prüfungstermin; eine nachträglich erfolgte Individualisierung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Forderungsanmeldung zurück.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung[2].

Diese Anforderungen beziehen sich allein darauf, ob der Streitgegenstand des geltend gemachten Anspruchs hinreichend bestimmt ist. Hingegen ist es für eine wirksame Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO nicht erforderlich, dass der Gläubiger einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung schlüssig die geltend gemachte Forderung ergibt.

Das Schrifttum nimmt an, dass keine schlüssige Darlegung der Forderung erforderlich ist[3]. Teilweise wird eine schlüssige Darstellung verlangt, bei der eine rechtliche Würdigung nicht notwendig sei[4], teilweise eine schlüssige Darlegung nach den für den Zivilprozess geltenden Substantiierungserfordernissen[5].

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang nicht endgültig entschieden. Soweit im Urteil vom 22.01.2009[6] ausgeführt wird, der Gläubiger habe bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, war dies nicht tragend. Ausdrücklich entschieden hat der Bundesgerichtshof, dass eine der Höhe nach unschlüssige Forderungsanmeldung in vollem Umfang wirksam ist[7]. Für die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung hat der Bundesgerichtshof ebenfalls angenommen, dass es keiner schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedürfe[8].

Richtigerweise ist zwischen der hinreichenden Individualisierung der Forderung und der Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO sind erfüllt, wenn die Forderung ausreichend individualisiert ist, mithin der Streitgegenstand bestimmt ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Forderung auch schlüssig begründet ist.

§ 174 Abs. 2 InsO meint mit dem Grund der Forderung den Klagegrund und damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden[9]. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen[10]. Die Angabe des Grundes der Forderung nach § 174 Abs. 2 ZPO zielt mithin allein auf den den Streitgegenstand bildenden Lebenssachverhalt.

Hierfür spricht, dass die Anmeldung einer Insolvenzforderung nach §§ 174 ff InsO eine Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt[11]. Sie hemmt wie eine Klage oder ein Mahnbescheid die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Die Wirksamkeit der vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten der Rechtsverfolgung hängt in der Regel nicht davon ab, ob der geltend gemachte Anspruch schlüssig dargelegt ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Grund des Anspruchs, also der Lebenssachverhalt, auf dessen Grundlage die Forderung bestehen soll, hinreichend bestimmt festgelegt ist.

So muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann[12]. Für den Mahnbescheid gilt entsprechendes; auch hier genügt eine Individualisierung und ist eine Substantiierung nicht erforderlich[13].

Die Interessen des Insolvenzverwalters und der übrigen Insolvenzgläubiger sind durch eine hinreichende Individualisierung der angemeldeten Forderung ausreichend geschützt. Weder Streitgegenstand noch Rechtskraft hängen davon ab, ob der Vortrag schlüssig ist[14]. Der Zweck, Verwalter und Insolvenzgläubiger in den Stand zu setzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen[15], erfordert keinen schlüssigen Sachvortrag, sondern nur einen Sachvortrag, der eine Prüfung ermöglicht, welche bestimmte Forderung aus welchem Lebenssachverhalt Gegenstand der Forderungsanmeldung sein soll. Steht der Sachverhalt fest, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt, können Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger im Rahmen der Forderungsprüfung beurteilen, ob dieser die behauptete Forderung rechtfertigt. Hat der Gläubiger die Forderung nicht schlüssig dargelegt, genügt es für die Interessen des Insolvenzverwalters und der übrigen Insolvenzgläubiger, dass diese der Forderungsanmeldung widersprechen können. Der Gläubiger, der seine Forderung nicht schlüssig oder mit unzureichenden Belegen anmeldet, läuft Gefahr, dass seine Forderung bestritten wird und er im Feststellungsstreit bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO die Kosten zu tragen hat[16].

Auf diese Anforderungen zur hinreichenden Bestimmtheit und Individualisierung des Lebenssachverhalts bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen hat, der in Verbindung mit einem nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt[17]. Soweit sich aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Forderung nach einer schlüssigen Darlegung des Anspruchs ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Prüfungstermin. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgt im Prüfungstermin; sie gilt nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie weder im Prüfungstermin noch im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch erhoben wird. Bestrittene Forderungen sind im Prüfungstermin einzeln zu erörtern (§ 176 Satz 2 InsO). Eine erst im Prüfungstermin erfolgte ausreichende Individualisierung wirkt allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurück.

Hinsichtlich der ausreichenden Individualisierung entspricht der Prüfungstermin der (letzten) mündlichen Verhandlung im streitigen Prozess. Dort ist es anerkannt, dass eine fehlende Individualisierung bis zur mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann[18]. Es sind keine Gründe ersichtlich, im Verfahren über die Feststellung von Insolvenzforderungen strengere Anforderungen zu stellen. Sollte der Gläubiger die ausreichende Individualisierung erst im Prüfungstermin vornehmen, steht dies einer Prüfung nicht entgegen. Dies folgt aus § 177 Abs. 1 InsO, wonach auch Forderungen zu prüfen sind, die erst nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Dem steht eine Forderung gleich, die innerhalb der Anmeldefrist nicht hinreichend individualisiert worden ist. Um die Rechte des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger zu wahren, genügt es, dass diese bei einer erst nachträglichen Individualisierung der Prüfung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO widersprechen können. Lassen sie sich auf eine Prüfung der verspätet individualisierten Forderung ein, besteht kein Grund, sie in weiterem Umfang zu schützen.

Danach hat der der Gläubiger in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall Grund und Betrag der Forderung hinreichend bestimmt angegeben:

In der Forderungsanmeldung hat der Kläger mehrere Forderungen nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten im Einzelnen aufgelistet. Die im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Forderungen hat der Kläger bezeichnet als „Forderung aus Kaufvertrag vom 10.10.2011 gemäß Klageschrift vom 28.12.2015“ über 4.243.200 €, als „Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus vom 16.01.2012 bis 05.05.2016“ in Höhe von 1.377.747, 74 €, als „Forderung aus Kaufvertrag wie vor, gem. Klageerweiterung vom 29.12.2015“ in Höhe von 806.208 € und als „Kosten der Kaufpreisklage beim Landgericht Frankfurt“ in Höhe von 102.840, 50 €. Zur Erläuterung hat der Kläger in der Forderungsanmeldung ausgeführt, dass zur Begründetheit der Ansprüche auf die beim Landgericht Frankfurt anhängigen Rechtsstreite verwiesen werde und er davon ausgehe, dass diese Unterlagen dem Beklagten vollständig vorlägen.

Mit diesen Angaben sind Gegenstand und Grund des erhobenen Leistungsanspruchs unter den Umständen des Streitfalls hinreichend bezeichnet. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Sammelanmeldung, bei der mehrere Forderungen zusammengefasst werden, ohne Grund und Betrag der einzelnen Forderung jeweils ausreichend bestimmt zu bezeichnen[19]. Ebenso wenig handelt es sich um die Forderung eines Dritten, bei der zur Bestimmtheit des Grundes eine Darlegung des Erwerbstatbestandes erforderlich ist[20]. Der Kläger hat vielmehr die einzelnen Forderungen getrennt voneinander in der Forderungsanmeldung dargestellt. Aus dem Zusammenhang der Forderungsanmeldung ergibt sich, dass Streitgegenstand der angemeldeten Forderung aus Kaufvertrag die Kaufpreiszahlung und von ihr abhängige bestimmte Nebenforderungen sind. Durch die Angabe des Datums des Kaufvertrags, des Datums der Klageschrift, des Datums der Klageerweiterung und des Gerichts, vor dem die Kaufpreisklage erhoben worden ist, hat der Kläger die einzelnen Forderungsbeträge unverwechselbar einem Lebenssachverhalt zugeordnet. Dies ist im Streitfall angesichts der angegebenen Umstände möglich, auch ohne das Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens zu kennen.

Im vorliegenden Fall waren auch keine Umstände festgestellt, dass es andere Forderungen als die im Streitfall verfolgten Kaufpreisansprüche der Gläubigerin gegen die Schuldnerin geben könnte, welche mit den Angaben des Klägers in der Forderungsanmeldung gemeint sein könnten. Vielmehr ist jeder Gläubiger in der Lage, aufgrund der Angaben in der Forderungsanmeldung zu entscheiden, welche Forderungen aufgrund welchen Lebenssachverhaltes der Kläger zur Insolvenztabelle festgestellt haben möchte. Damit ist der Grund der Forderungsanmeldung auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. Denn es ist unter Beachtung der Regeln über die materielle Rechtskraft eines Urteils ausgeschlossen, dass eine erneut auf die genannten Forderungen gestützte Feststellungsklage als zulässig angesehen werden würde[21].

Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Vorinstanz als Voraussetzung einer ausreichenden Bestimmtheit der Forderungsanmeldung vom Kläger die Vorlage der Klageschrift verlangt[22], überspannt es die Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO[23]. Denn die Angaben in der Forderungsanmeldung ergeben bereits, dass der Kläger als Grundlage der Forderung den Kaufvertrag vom 10.10.2011 heranzieht und es sich bei der Forderung um den Kaufpreis aus diesem Kaufvertrag und damit zusammenhängende Nebenforderungen handelt. Dies liegt aufgrund der Formulierung der Forderungsanmeldung nicht nur nahe, sondern wird durch die Bezeichnung der erhobenen Klage als „Kaufpreisklage“ zweifelsfrei klargestellt. Dann dienen das Datum der Klageschrift und das Gericht der Klage nur einer zusätzlichen Individualisierung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19

  1. Klarstellung zu BGH, Urteil vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468[]
  2. BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 15; vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 6; Beschluss vom 12.11.2015 – IX ZR 313/14, WM 2016, 46 Rn. 3; Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 167/15, ZIP 2018, 1644 Rn. 11; vom 11.10.2018 – IX ZR 217/17, WM 2018, 2099 Rn. 14[]
  3. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 49; BeckOKInsO/Zenker, 2020, § 174 Rn. 26; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 174 Rn. 24; Eckardt in Kölner Schrift zur InsO, 3. Aufl., Kapitel 17 Rn. 14[]
  4. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 174 Rn. 29; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 174 Rn. 24; wohl auch MünchKomm InsO/Riedel, 4. Aufl., § 174 Rn. 26 ff[]
  5. HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 7. Aufl., § 174 Rn. 18; FKInsO/Kießner, 9. Aufl., § 174 Rn. 15[]
  6. BGH, Urteil vom 22.01.2009  – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10[]
  7. BGH, Urteil vom 11.02.2016 – III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 18[]
  8. BGH, Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8 ff[]
  9. BGH, Urteil vom 27.09.2001 – IX ZR 71/00, NZI 2002, 37; vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10 mwN; vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 15; vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 6; Beschluss vom 12.11.2015 – IX ZR 313/14, WM 2016, 46 Rn. 3[]
  10. BGH, Urteil vom 22.01.2009, aaO mwN; vom 21.02.2013, aaO; vom 09.01.2014, aaO[]
  11. BGH, Urteil vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014 § 174 Rn. 47; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 174 Rn. 16[]
  12. BGH, Urteil vom 18.07.2000 – X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter – II 1 c; vom 11.02.2004 – VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10, WM 2013, 1462 Rn. 34; vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rn. 12, jeweils mwN[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1996 XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 f unter 2.b[]
  14. vgl. Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl., § 253 Rn. 25; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rn. 10 ff; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. § 253 Rn. 54[]
  15. BGH, Urteil vom 22.01.2009, aaO; vom 09.01.2014, aaO Rn. 6[]
  16. vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 52; BeckOKInsO/Zenker, 2020, § 174 Rn. 26[]
  17. BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680, Rn. 15; vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 6; Beschluss vom 12.11.2015 – IX ZR 313/14, WM 2016, 46 Rn. 3; Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 167/15, ZIP 2018, 1644 Rn. 11; vom 11.10.2018 – IX ZR 217/17, WM 2018, 2099 Rn. 14[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 27[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 11[]
  20. vgl. BGH, aaO Rn. 11, 13[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rn. 14[]
  22. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.012019 – 5 U 85/17[]
  23. vgl. zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: BGH, aaO Rn. 15 zur Vorlage von mit Datum und Rechnungsnummer bezeichneten Rechnungen[]