Der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs kann seinen Anspruch nach Maßgabe der §§ 44, 45, 87 InsO im Insolvenzverfahren geltend machen.

Der Gläubiger kann daher im Grundsatz den nach § 45 InsO umgerechneten Wert des ihm zuerkannten Freistellungsanspruchs zur Insolvenztabelle anmelden und feststellen lassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2016 – III ZR 383/12