Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat.

Nach § 191 Abs. 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach § 69 i.V.m. § 34 AO haften die Geschäftsführer einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Als Geschäftsführerin der GmbH ist diese deren gesetzliche Vertreterin (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG) und hat als solche ihre gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO bestehende Pflicht, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO, § 18 Abs. 3 UStG) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO, § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG) zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO), verletzt. Diese objektive Pflichtwidrigkeit indiziert den gegenüber der Geschäftsführerin zu erhebenden Schuldvorwurf[1].
Die Geschäftsführerin muss die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle gegen sich gelten lassen; sie ist aufgrund von § 166 AO gehindert, Einwendungen gegen die Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Steuern zu erheben, die dem Haftungsbescheid zugrunde liegen.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies nach § 166 AO neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
Soweit § 166 AO eingreift, soll das Haftungsverfahren von Fragen der materiellen Richtigkeit der Steuerfestsetzungen befreit werden; die Vorschrift soll in dem in von § 166 AO erfassten Umfang verhindern, dass im Haftungsverfahren das Besteuerungsverfahren nochmals aufgerollt und dadurch das Haftungsverfahren unnötig verzögert wird, wenn der Haftungsschuldner als Vertreter des Steuerpflichtigen bereits zur Anfechtung der Steuerfestsetzung befugt war oder diese bereits erfolglos angefochten hat[2]. Der Gesetzgeber verlangt von den in § 166 AO genannten Personengruppen, dass sie von einer ihnen eingeräumten uneingeschränkten Rechtsmittelbefugnis Gebrauch machen, wenn sie dies beabsichtigen, und selbst dafür sorgen, wie sie diese Rechtsmittelbefugnis sicherstellen wollen[3].
Zu Recht ist hier das Finanzgericht München[4] davon ausgegangen, dass die widerspruchslose Feststellung einer Steuerforderung im Insolvenzverfahren als unanfechtbare Steuerfestsetzung i.S. des § 166 AO anzusehen ist[5].
Im Bereich des Steuerrechts wirkt die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle wie die bestandskräftige Festsetzung der Forderung[6]. Die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle stellt das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar[7]. Die unwidersprochene Feststellung tritt auch für die Berechnung der Haftungsschuld an die Stelle der von der GmbH mit dem Einspruch angefochtenen- Steuerbescheide, die dadurch i.S. des § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise erledigt sind[8].
Eine Forderung gilt nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin (§ 176 InsO) oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist; ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Insolvenztabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat; auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen (§ 178 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).
Die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil zwar (nur) gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle hat aber Rechtswirkungen nicht nur gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern, sondern auch gegenüber der GmbH als Insolvenzschuldnerin.
Denn die Insolvenzgläubiger können gemäß § 201 Abs. 1 InsO nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Insolvenztabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Tabelleneintrag hat die Wirkung eines vollstreckbaren Titels[9].
Dem Insolvenzschuldner stehen deshalb im Insolvenzverfahren Rechte zu. Er darf am Prüfungstermin (§ 176 InsO) teilnehmen und die Forderungen bestreiten[10]. Der Prüfungstermin dient dem Insolvenzverwalter, den Insolvenzgläubigern sowie dem Schuldner dazu, ihre Vorbehalte gegen eine Forderung kundzutun und dokumentieren zu lassen[11]. Dem Schuldner ist außerdem zur Gewährung rechtlichen Gehörs[12] ggf. nach § 186 InsO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Säumnisfolge, dass die Feststellung wie eine rechtskräftige Verurteilung wirkt, eine ungerechtfertigte Härte wäre, wenn der Schuldner durch unabwendbare Ereignisse am Erscheinen gehindert worden ist[13].
Bleibt eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO) unbestritten, ist ein vom Insolvenzschuldner eingeleitetes Einspruchsverfahren durch die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle in der Hauptsache erledigt[14]. Für die Befriedigung des Steueranspruchs ist die Feststellung in der Insolvenztabelle maßgebend, so dass sich die Fortsetzung eines bei Verfahrenseröffnung anhängigen Steuerrechtsstreits erübrigt[15]. Dies gilt wegen § 201 Abs. 2 InsO auch gegenüber dem Insolvenzschuldner. Die Feststellung zur Insolvenztabelle, die als Steuerfestsetzung wirkt, ist dadurch unanfechtbar i.S. des § 166 AO; sie ist mit einem förmlichen Rechtsbehelf (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) nicht mehr anfechtbar[16].
Widerspricht hingegen der Insolvenzschuldner der Forderungsanmeldung des FA (§ 174 InsO) gemäß § 178, § 184 InsO, musste nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage gemäß § 184 Satz 2 InsO a.F. (vgl. Art. 103c Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) das FA das unterbrochene Einspruchsverfahren gegenüber dem Insolvenzschuldner aufnehmen, um dessen Widerspruch zu beseitigen[17]. Im laufenden Einspruchsverfahren des Insolvenzschuldners wird dann die materielle Rechtmäßigkeit der angemeldeten Steuerforderungen geklärt und der Insolvenzschuldner kann seine Einwendungen vorbringen.
Das für eine Feststellung nach § 184 InsO a.F. erforderliche- Feststellungsinteresse des FA liegt vor[18]. Die von Kahlert[19] zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu (dem im Streitfall noch nicht einschlägigen) § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. betont im Übrigen auch zum neuen Recht, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist. Besteht Unsicherheit darüber, ob eine Vollstreckung nach § 201 Abs. 2 InsO möglich sein wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis auch nach neuem Recht zu bejahen[20]. Solche Unsicherheit bestand innerhalb der Monatsfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F.
Ausgehend davon ist die Geschäftsführerin nunmehr im Haftungsverfahren gehindert, Einwendungen gegen die Höhe der seinerzeit angemeldeten und widerspruchslos festgestellten Forderungen zu erheben.
Sie hatte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Befugnis, für die GmbH zu handeln, nicht verloren[21]. Als gesetzliche Vertreterin der GmbH (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) hat sie der Anmeldung nicht namens der GmbH widersprochen und damit das FA nicht gezwungen, das Einspruchsverfahren gegenüber der GmbH als widersprechender Insolvenzschuldnerin aufzunehmen; dadurch hat sie es zugelassen, dass sich der Einspruch der GmbH in der Hauptsache erledigte. Die Forderung wurde widerspruchslos in die Insolvenztabelle eingetragen und darum i.S. des § 166 AO unanfechtbar festgesetzt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen wurde aufgrund des unterlassenen Widerspruchs namens der GmbH nicht im zuvor laufenden Einspruchsverfahren der GmbH geklärt. Dass ein Widerspruch im eigenen Namen nicht möglich war bzw. keinen Erfolg versprochen hätte, ist unerheblich.
Die Geschäftsführerin konnte sich im vorliegenden Streitfall auch nicht mit Erfolg auf ihre Unkenntnis hinsichtlich der Höhe der Steuerschulden der GmbH berufen, weil sie bereits vor der Feststellung der Forderungen vom FA im Haftungsverfahren angehört worden war.
Der Einwand der Geschäftsführerin, dass die Forderungsanmeldung nicht den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO unterliege, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass eine widerspruchslose Eintragung zur Insolvenztabelle gemäß § 130 AO ganz oder teilweise zurückgenommen werden kann und nicht den für die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden geltenden Vorschriften (§§ 172 ff. AO) unterliegt-[22] hat für die hier zu entscheidende Frage des Anwendungsbereichs von § 166 AO keine Bedeutung.
Da die Geschäftsführerin die Möglichkeit hatte, mit ihren Einwendungen gegen ihre Haftung vor Gericht gehört zu werden, ist ihre Haftung verfassungsgemäß[23].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. September 2017 – XI R 9/16
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 11.11.2008 – VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl – II 2009, 342; vom 22.04.2015 – XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl – II 2015, 755, Rz 20; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 AO Rz 29; Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl.2017, Rz 2.133[↩]
- vgl. RFH, Urteil vom 17.01.1939 – I 345/38, RStBl 1939, 325; BFH, Urteile vom 28.07.1966 – V 64/64, BFHE 86, 636, BStBl – III 1966, 610, Rz 14, zu § 119 RAO; vom 06.04.2016 – I R 19/14, BFH/NV 2016, 1491, Rz 15[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 86, 636, BStBl – III 1966, 610, Rz 14; vom 16.05.2017 – VII R 25/16, BFHE 257, 515, BStBl – II 2017, 934[↩]
- FG München, Urteil vom 10.03.2016 – 14 K 2710/13[↩]
- gl.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2014- 3 K 1283/12, DStRE 2015, 489, Rz 35 und 38 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2015 – 9 K 9271/10, DStRE 2016, 750, Rz 47; FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 – 10 K 3671/14, EFG 2017, 625, Rz 34 ff.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 166 AO Rz 4b; Krumm, Steuer und Wirtschaft -StuW- 2012, 329, 337 ff.; ders. in Tipke/Kruse, a.a.O., § 166 AO Rz 12 und 17; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 166 Rz 10; Nacke, a.a.O., Rz 9.71; ebenso bei nicht eingelegtem Einspruch BFH, Urteil in BFHE 257, 515, BStBl – II 2017, 934, Rz 20; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 21.05.2007 – 2 B 4958/06 Rz 19; FG Köln, Beschluss vom 24.11.2014 13 – V 2905/14 Rz 44; Kahlert, NWB 2016, 409; ders., EWiR 2017, 555; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 166 Rz 19, 36; Stadie in Rau/Dürrwächter, Anhang 1 – Haftung für Umsatzsteuer, Rz 270; Hermes/Schmitt, NZI 2017, 85 f.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2013 – VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl – II 2013, 778, Rz 21, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 22.06.2011 – VII S 1/11, BFH/NV 2011, 2014, Rz 24[↩]
- BFH, Urteil vom 19.08.2008 – VII R 36/07, BFHE 222, 205, BStBl – II 2009, 90; vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 241, 291, BStBl – II 2013, 778[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 241, 291, BStBl – II 2013, 778, Rz 21; vom 21.11.2013 – V R 21/12, BFHE 244, 70, BStBl – II 2016, 74, Rz 18 ff., 23 und 34, m.w.N.[↩]
- Pehl in Braun, Insolvenzordnung, 7. Aufl., § 201 Rz 9[↩]
- Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 176 Rz 17, 20 f.[↩]
- MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 176 Rz 3[↩]
- vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, a.a.O., § 186 Rz 1[↩]
- Gerhardt in Jaeger, Insolvenzordnung, § 186 Rz 2[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 11.12 2013 – XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl – II 2014, 332, Rz 27; BFH, Beschlüsse vom 10.11.2010 – IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, Rz 4; vom 10.11.2010 – IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650, Rz 4; vom 14.05.2013 – X B 134/12, BFHE 240, 534, BStBl – II 2013, 585, Rz 20; vom 23.09.2015 – V B 159/14, BFH/NV 2016, 60, Rz 12; BGH, Urteil vom 30.01.1961 – II ZR 98/59, NJW 1961, 1066; MünchKomm-InsO/Schumacher, a.a.O., § 178 Rz 89; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 87 Rz 4; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rz 13a[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 29.06.1965 – VI 13/64 S, BFHE 82, 678, BStBl – III 1965, 491, Rz 14[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 249, 315, BStBl – II 2015, 755, Rz 25[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 07.03.2006 – VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl – II 2006, 573; vom 13.11.2007 – VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl – II 2008, 790; Loose, AO-Steuerberater 2007, 101, 102; ebenso zu § 184 Abs. 2 InsO n.F. BFH, Beschluss vom 15.03.2013 – VII B 49/12, BFH/NV 2013, 1451, Rz 7; BFH, Urteil vom 16.09.2015 – XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428, Rz 31; Leipold, Deutsche Steuer-Zeitung 2012, 103, 112[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 220, 289, BStBl – II 2008, 790, unter II. 2.c, Rz 16[↩]
- ebenso wohl Kahlert, NWB 2016, 409, 413[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2013 – IX ZR 286/12, ZInsO 2013, 1734, Rz 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2006 – IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260, Rz 6 f.; Uhlenbruck, GmbH-Rundschau 2005, 817 ff., 829, unter IX. 02.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 24.11.2011 – V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl – II 2012, 298, Rz 41 ff.; vom 24.11.2011 – V R 20/10, BFH/NV 2012, 711, Rz 9; vom 06.12 2012 – V R 1/12, BFH/NV 2013, 906, Rz 10; a.A. für den Insolvenzplan BFH, Urteil vom 22.10.2014 – I R 39/13, BFHE 247, 300, BStBl – II 2015, 577[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29.11.1996 – 2 BvR 1157/93, BStBl – II 1997, 415, Rz 28, m.w.N.; Krumm, StuW 2012, 329, 331 ff., 333[↩]