Gläubigeranfechtung trotz Restschuldbefreiung

Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt[1].

Gläubigeranfechtung trotz Restschuldbefreiung

Wie sich aus § 18 Abs. 1 AnfG ergibt, scheidet eine Anfechtungsklage nicht wegen des nach der angefochtenen Rechtshandlung eröffneten und zwischenzeitlich beendeten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aus. Nicht erledigte Anfechtungsansprüche können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder von den einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden. Die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht auch dem Erfolg der Anfechtungsklage nicht entgegen.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann sich der Anfechtungsgegner nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen. Zwar ist er grundsätzlich berechtigt, in den Grenzen des § 767 ZPO Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben. Die Restschuldbefreiung schützt jedoch zunächst allein den Schuldner, dessen Vermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist ehemaliges Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte und zugunsten aller Insolvenzgläubiger hätte verwertet werden müssen. Der Anfechtungsgegner verdient in einem solchen Fall – das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes unterstellt – keinen Schutz. Die Interessen des Schuldners werden durch die Gläubigeranfechtung nicht beeinträchtigt, weil etwaige Folgeansprüche des Anfechtungsgegners, die sich gemäß § 12 AnfG ausschließlich gegen den Schuldner richten, der Restschuldbefreiung unterfallen[2].

Das Urteil vom 12.11.2015 ist in der Fachliteratur durchweg zustimmend aufgenommen worden[3]. Der damals zu entscheidende Fall wies allerdings die Besonderheit auf, dass die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden war. Die Entscheidung beschränkte sich auf diesen besonderen Fall. Ob der Anfechtungsgegner sich auch dann nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen kann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wird, wird unterschiedlich gesehen[4]. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist diese Frage zu bejahen.

Die Vorschrift des § 18 AnfG, nach welcher Anfechtungsansprüche nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern weiter verfolgt werden können, unterscheidet nicht zwischen bereits rechtshängigen Verfahren, die gemäß § 17 AnfG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden waren, und neu erhobenen Klagen. Im Falle einer neu erhobenen Klage werden die in den §§ 3, 4 und 6 AnfG bestimmten, im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht abgelaufenen Fristen sogar neu vom Zeitpunkt der Eröffnung an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Regelung will verhindern, dass die insolvenzbedingte Einschränkung der Durchsetzbarkeit von Anfechtungsansprüchen den Anfechtungsgläubiger daran hindert, die Anfechtungsfrist des § 7 AnfG zu wahren[5]. Das Gesetz kommt dem Anfechtungsgläubiger, dessen Anfechtungsanspruch vor der Eröffnung noch nicht gerichtlich geltend gemacht worden war, insoweit deutlich entgegen. Eine Schlechterstellung gegenüber Gläubigern, deren Anfechtungsansprüche im Zeitpunkt der Eröffnung bereits rechtshängig waren, ist ersichtlich nicht gewollt.

Die Vorschrift des § 18 AnfG, insbesondere die Neuberechnung der Fristen gemäß § 18 Abs. 2 AnfG, zeigt zugleich, dass das Vertrauen des Anfechtungsgegners, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr auf Rückgewähr des anfechtbar erlangten Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen zu werden, rechtlich nicht geschützt ist. Eine doppelte Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners ist durch § 18 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Anfechtungsgegner sowohl auf eine Tilgung des Anfechtungsanspruchs als auch auf eine Abweisung einer Anfechtungsklage und auf Vereinbarungen mit dem Verwalter – auf einen Vergleich, eine Stundungsvereinbarung oder einen Erlass – berufen[6].

Schutzwürdige Belange des Schuldners stehen einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und nach der Gewährung von Restschuldbefreiung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Gläubigeranfechtung keinen Einfluss auf die dem Schuldner zwischenzeitlich erteilte Restschuldbefreiung. Etwa wieder auflebende Ansprüche des Anfechtungsgegners oder Ansprüche des Anfechtungsgegners auf Erstattung einer Gegenleistung (§ 12 AnfG) stellen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, Insolvenzforderungen gemäß § 38, 41 InsO dar[7]. Sie fallen unter § 301 InsO und können nicht mehr gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

Insolvenzforderungen sind Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind (§ 38 Abs. 1 InsO). Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen ist[8]. Das Schuldverhältnis, welches dem Anspruch zugrunde liegt, muss vor der Eröffnung bestanden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es unerheblich, wenn sich der Anspruch hieraus erst nach der Eröffnung ergibt[9]. Künftige Ansprüche fallen dagegen nicht unter § 38 InsO[10]. Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es nicht an; nicht fällige Forderungen gelten gemäß § 41 Abs. 1 InsO als fällig.

Der Rückgewähranspruch des Anfechtungsgläubigers aus § 11 AnfG entsteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mit der Verwirklichung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes[11]. Voraussetzung ist nur, dass der Anfechtungsgläubiger bereits Gläubiger des Schuldners ist. Entsteht die Forderung des Gläubigers erst nach der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes, gilt gleiches für das hieraus folgende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Anfechtungsgläubiger und Anfechtungsgegner. Anfechtungsrecht und Anfechtungsanspruch fallen zusammen[12]. Einer Anfechtungserklärung des Anfechtungsgläubigers bedarf es nicht. Auch die gerichtliche Geltendmachung ist nicht Voraussetzung der Entstehung des Anfechtungsrechts und des hieraus folgenden Rückgewähranspruchs. Nur so ist zu erklären, dass der Rückgewähranspruch freiwillig – durch Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder durch Zahlung von Wertersatz an einen einzelnen Gläubiger – erfüllt werden kann[13].

Ist die anfechtbare Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und ist damit ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungsgläubiger und dem Anfechtungsschuldner entstanden, gilt gleiches auch für die Folgeansprüche des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner. Gemäß § 12 AnfG kann sich der Anfechtungsgegner wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, nur an den Schuldner halten. Beide Ansprüche entstehen – aufschiebend bedingt durch die erfolgreiche Anfechtung – bereits mit der anfechtbaren Rechtshandlung. Voraussetzung beider Ansprüche ist zwar, dass der Anfechtungsgegner den erlangten Vermögensgegenstand tatsächlich zurückgewährt[14]. Im Falle einer erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

erhobenen Anfechtungsklage erfolgt die Rückgewähr notwendig nach der Eröffnung. Bei der Rückgewähr der Leistung handelt es sich jedoch um eine vom Willen des Insolvenzschuldners unabhängige aufschiebende Bedingung für das Entstehen der genannten, vor der Eröffnung mit dem Anfechtungsrecht des Gläubigers entstandenen Forderung. Aufschiebend bedingte Forderungen fallen unter § 38 InsO und können, wenn sie angemeldet werden, im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden[15].

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulassung der Anfechtungsklage trotz der dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall nicht:

Der Anfechtungsgläubiger hat dem Verwalter keine Informationen vorenthalten, um den Anfechtungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum eigenen Vorteil geltend machen zu können. Der Insolvenzverwalter wusste von der Übertragung des Grundstücks auf die Anfechtungsschuldnerin, hat die hieraus möglicherweise folgenden Anfechtungsansprüche aber nicht geltend gemacht. Eigener Darstellung nach hat der Anfechtungsgläubiger erfolglos die Bestellung eines Sonderverwalters zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen angeregt und ebenso erfolglos einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Es mag Fälle geben, in denen ein anfechtungsberechtigter Gläubiger dem Verwalter aus Eigennutz Informationen vorenthält[16]. Ein Verfahren zur Befragung der Insolvenzgläubiger nach anfechtbaren Vermögensverschiebungen sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor. Die Gläubiger sind zu entsprechenden Auskünften nicht verpflichtet. In aller Regel wird der Verwalter die anfechtbaren Vorgänge den Büchern und den schriftlichen und mündlichen Auskünften des Insolvenzschuldners entnehmen.

Die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erhobene Anfechtungsklage betrifft Vermögensgegenstände, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Insolvenzmasse gehört hätten und die im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger hätten verwertet werden sollen. Die Zulassung der Anfechtungsklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann zu einem erneuten Wettlauf von Gläubigern führen, deren Forderungen von der Restschuldbefreiung betroffen sind und die im Wege der Gläubigeranfechtung noch die Befriedigung ihrer Forderungen erreichen wollen[17]. Das beruht jedoch auf der Entscheidung des Gesetzgebers des § 18 AnfG, Anfechtungsklagen einzelner Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder zuzulassen. Das Anfechtungsgesetz selbst dient nicht der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Vielmehr ist die Gläubigeranfechtung ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung[18]. Der Anspruch aus § 11 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung räumt dem Anfechtungskläger den Vollstreckungszugriff wieder ein, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und will ihm so den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen[19]. Es gilt der Prioritätsgrundsatz, der auch sonst das Recht der Zwangsvollstreckung beherrscht[20].

Der Schuldner kann den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht dadurch vereiteln, dass er – gestützt auf die erteilte Restschuldbefreiung – Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die titulierte Forderung des Anfechtungsgläubigers erhebt[21]. Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Sie begründet einen materiell rechtlichen Einwand, der mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann[22]. Stützt der Schuldner eine Vollstreckungsklage allein auf die erteilte Restschuldbefreiung, steht dies jedoch einer Gläubigeranfechtung nicht entgegen. Unabhängig davon muss Ziel der Vollstreckungsgegenklage sein, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner selbst zu verhindern. Daran, dass die Klage gegen den Anfechtungsgegner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in anfechtbar übertragenes Vermögen unterbleibt, hat der Schuldner kein rechtlich geschütztes Interesse. Eine Vollstreckungsabwehrklage, die ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig[23].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2018 – IX ZR 163/17

  1. Ergänzung zu BGH, Urteil vom 12.11.2015 – IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1[]
  2. BGH, Urteil vom 12.11.2015 – IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1 Rn. 15 ff[]
  3. Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. – V § 12 AnfG Rn. 3; Thole, IPRax 2016, 453; Hübler, NZI 2016, 131, 133; Riedemann/Linnemann, EWiR 2016, 149, 150; Hergenröder, WuB 2016, 182, 185[]
  4. bejahend Hübler, aaO S. 134; verneinend Hergenröder, EWiR 2017, 665, 666; wohl auch Thole, aaO S. 455 f, der von einer „tauglichen Kompromisslinie“ spricht[]
  5. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 21[]
  6. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn.19 f; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. – V § 18 AnfG Rn. 7; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 18 Rn. 13[]
  7. BGH, Urteil vom 12.11.2015 – IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1 Rn.20[]
  8. BGH, Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13.10.2011 – IX ZB 80/10, WM 2011, 2188 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 82[]
  9. BGH, Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZB 195/03, WM 2005, 1131, 1132; vom 06.02.2014 – IX ZB 57/12, WM 2014, 470 Rn. 10; Jaeger/Henckel, aaO; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 38 Rn. 30; § 41 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 38 Rn. 26; HK-InsO/Ries, 8. Aufl., § 38 Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.11.1978 – VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f zu § 59 KO[]
  10. BGH, Beschluss vom 13.10.2011, aaO[]
  11. BGH, Urteil vom 29.04.1986 – IX ZR 163/85, BGHZ 98, 6, 9 zu § 7 AnfG aF; vom 20.06.1996 – IX ZR 314/95, ZIP 1996, 1475 zu § 7 AnfG aF; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 2 Rn. 4, § 11 Rn. 4; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, 1. Aufl., § 7 Anm. 1; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. – V § 11 AnfG Rn. 4[]
  12. BGH, Urteil vom 29.04.1986 – IX ZR 163/85, aaO[]
  13. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 16[]
  14. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 12 Rn. 9; Huber, AnfG, 9. Aufl., § 12 Rn. 5; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. – V § 12 AnfG Rn. 2[]
  15. Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 87[]
  16. vgl. Riedemann/Linnemann, EWiR 2016, 149, 150[]
  17. Thole, IPRax 2016, 453, 456[]
  18. Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, 1. Aufl., § 1 Anm. 2[]
  19. BGH, Urteil vom 23.10.2008 – IX ZR 202/07, WM 2008, 2267 Rn. 23[]
  20. Thole, aaO[]
  21. vgl. hierzu Thole, IPRax 2016, 453, 455[]
  22. BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff; Beschluss vom 09.02.2017 – V ZR 154/16, nv Rn. 7[]