Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über dessen eigenen Eröffnungs- und Stundungsantrag mangels Masse abgewiesen werden.

Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse hat nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zu unterbleiben, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hatte er einen wirksamen Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt, ist dieser vor einer Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse zu prüfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2012 – IX ZB 86/10