Informationszugang des Insolvenzverwalters – zu den Daten des Finanzamtes

Ein Insolvenzverwalter hat auf der Grundlage des Rechts der Informationsfreiheit gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insolvenzschuldners. 

Informationszugang des Insolvenzverwalters – zu den Daten des Finanzamtes

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrte ein Insolvenzverwalter – unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen steuerliche Auskünfte zu zwei insolventen Gesellschaften. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anträge unter Berufung auf das Steuergeheimnis ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Köln[1] und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen[2] Erfolg; das Steuergeheimnis werde nicht verletzt.

Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auch die Abgabenordnung geändert worden. Insbesondere enthält diese nun verschiedene Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen bzw. der DS-GVO. Danach sind die Finanzbehörden nicht mehr neben etwaigen zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen Informationszugangsansprüchen nach dem Recht der Informationsfreiheit oder – soweit natürliche Personen als Insolvenzschuldner betroffen sind – nach dem europäischen Datenschutzrecht ausgesetzt.

Wegen der insoweit aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zu Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j DS-GVO hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Der Unionsgerichtshof[3] hat sich mit Blick darauf, dass es vorliegend um Auskünfte zu juristischen Personen geht, hinsichtlich derer die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, für nicht zuständig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen:

Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden. Das Auskunftsrecht besteht deswegen nicht gegenüber einer Finanzbehörde, weil die novellierte Abgabenordnung solche Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über zivilrechtliche Ansprüche in Übereinstimmung mit der DS-GVO ausschließt (§ 32e; § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j DS-GVO). Die unionsrechtlichen Öffnungsklauseln in Art. 23 DS-GVO wollen den Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses, etwa im Steuerbereich und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Februar 2022 – 10 C 4.20 und 10 C 7.21

  1. VG Köln, Urteile vom 01.12.2016 – 13 K 5152/15 und 13 K 4797/15[]
  2. OVG NRW, Urteile vom 14.09.2017 – 15 A 29/17 und 15 A 162/17[]
  3. EuGH –  C-620/19[]