Die Frage der Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen Bankenkontokorrent kann bei der Anfechtung von Rechtshandlungen innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor der Insolvenzantragstellung für den gesamten Anfechtungszeitraum nur einheitlich beantwortet werden. Wird das Kontokorrent nicht vorher gekündigt, läuft der Anfechtungszeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die bankmäßige Verrechnung von Gutschriften im ungekündigten Kontokorrent mit Überziehungskredit insoweit kongruent, als die Bank erneute Verfügungen des Schuldners über diese Deckungsmasse zugelassen hat. Die Kongruenzfrage kann hierbei innerhalb des Anfechtungszeitraums für den gleichen Betrag nur einheitlich beantwortet werden. Demgegenüber führt die Verrechnung in kritischer Zeit eingehender Zahlungen, denen keine Belastungsbuchungen gegenüberstehen, bei ungekündigtem Überziehungskredit wegen der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung, weil die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs noch nicht verlangt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat für die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Prüfung der Gläubigerbenachteiligung und der Kongruenz der sie bewirkenden Kontokorrentverrechnungen auf den hier maßgebenden Handlungszeitraum – den letzten Monat vor der Antragstellung oder die Zeit danach – beschränkt. Denn eine vorangegangene Rechtshandlung oder Gläubigerbenachteiligung ist für diesen Anfechtungstatbestand ohne Bedeutung. Werden Rechtshandlungen dagegen nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 InsO angefochten, kann eine drohende Inkongruenz von Verrechnungen durch die Weiterentwicklung des Kontokorrents im letzten Monat vor der Antragstellung oder danach noch behoben werden. Eine Gläubigerbenachteiligung wäre nicht mehr gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, § 143 Abs. 1 InsO wegen inkongruenter Deckung zu beseitigen, wenn das Kontokorrent zur Zeit der Kündigung oder der Verfahrenseröffnung einen ebenso hohen oder höheren Schuldsaldo aufgewiesen hätte wie zu Beginn des Anfechtungszeitraums. Bis dahin fehlt es für die Kongruenzprüfung an einem abgeschlossenen Gläubigerverhalten. Die Frage des Bargeschäfts nach § 142 InsO und der hierbei vorausgesetzte zeitliche Zusammenhang der Kontobewegungen spielt für die Kongruenzbeurteilung keine Rolle. Denn das Bargeschäft ist erst zu prüfen, wenn es auf die Gläubigerbenachteiligung einer kongruenten Deckung ankommt. Ein Analogieschluss, die zeitliche Deckung müsse sich in den Fällen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO genauso ergeben wie nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, widerspricht dem Sinn des Gesetzes.
Eine andere Gesetzesauslegung würde willkürlichen Ergebnissen Tür und Tor öffnen. Ebenso wie der höchste zwischenzeitliche Sollstand bei der besonderen Insolvenzanfechtung von Verrechnungen im Bankenkontokorrent innerhalb des Anfechtungszeitraums außer Betracht zu bleiben hat, so gilt dies auch für den niedrigsten erreichten Zwischenstand.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2011 – IX ZR 100/10