Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Für die Frage der Rechtswegzuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob der zwischen Schuldner und Arbeitnehmer schriftlich geschlossene Arbeitsvertrag wirksam ist und beidseitig erfüllt wurde.

Bei Insolvenzanfechtungen wegen der erfolgten Gehaltszahlungen an einen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG gegeben.
Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG sind solche, die einem Arbeitsverhältnis entspringen, das zur Zeit der Klage besteht, zuvor bestanden hat oder begründet werden sollte. Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der Insolvenzverwalter ist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.
Vorliegend handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit, die einem Arbeitsverhältnis entspringt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Dazu zählen insbesondere auch Rückzahlungsansprüche betreffend geleisteter Vergütung. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen. Dementsprechend ist das Merkmal “aus dem Arbeitsverhältnis” im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG weit auszulegen. Deshalb setzt das Vorliegen einer Streitigkeit “aus dem Arbeitsverhältnis” in diesem Sinne keine Wirksamkeit des Arbeitsvertrages voraus, sodass eine Streitigkeit “aus dem Arbeitsverhältnis” auch bei Nichtigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrages vorliegen kann.
Vorliegend fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer die Rückerstattung einer Zahlung der Insolvenzschuldnerin, welche als Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für bestimmte Monate bezeichnet wurde. Dabei haben der Arbeitnehmer und die Insolvenzschuldnerin tatsächlich einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Angesichts dessen handelt es sich um eine “Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis”. Es wird die Rückzahlung von Leistungen begehrt, die unter Bezugnahme auf einen Arbeitsvertrag erfolgt sind. Ob dieser Arbeitsvertrag wirksam geschlossen und beidseitig erfüllt wurde, ist keine Frage der Rechtswegzuständigkeit, sondern im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären.
Landesarbeitsgericht Baden ‑Württemberg, Beschluss vom 5. August 2014 – 13 Ta 19/14