Entrichtet der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen nach den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil an den Verkäufer, scheidet eine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen von einem Austausch-Marktgeschäft ausgegangen und in gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt sind.

Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen. Die Überweisungen der Schuldnerin an den Verkäufer sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen.
Die Zahlungen haben eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst.
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Die Überweisungen der Schuldnerin an den Verkäufer in Höhe von 175.000 € haben wegen des Vermögensabflusses eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt.
Auch kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht aus der Erwägung abgelehnt werden, dass die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine vor Verfahrenseröffnung von dem Verkäufer erlangte Kaufpreisrückzahlung an die W. GmbH abzuführen, weil diese der Schuldnerin den Kaufpreis verauslagt habe.
Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum. Mithin ist die hypothetische Überlegung ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine von dem Verkäufer vor Verfahrenseröffnung erlangte Rückzahlung an die W. GmbH auszukehren.
Ein etwaiger, nach Stattgabe der vorliegenden Klage und Zahlung des Verurteilungsbetrages durch den Verkäufer der W. GmbH gegen die Schuldnerin zukommender Erstattungsanspruch würde einer Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegenstehen.
Dabei würde es sich um eine bloße Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO handeln. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein. Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt. Ein etwaiger Erstattungsanspruch der W. GmbH wäre bereits vor Antragstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entstanden. Die gegen die Schuldnerin gerichtete Kaufpreisforderung, die durch Mittel der W. GmbH getilgt wurde, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch könnte nichts anderes gelten. Da eine mögliche Rückgriffsforderung nur quotenmäßig zu befriedigen wäre, liegt in der vollständigen Zahlung dieses Betrages an den Verkäufer eine Gläubigerbenachteiligung.
Jedoch fehlt es an der Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin an den Verkäufer bewirkten Zahlung über 175.000 €, selbst wenn der von dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages im Gegenzug abgetretene Geschäftsanteil objektiv wertlos war. Eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aus, wenn beide Vertragsteile – wie hier – im Rahmen eines vertraglichen Austauschgeschäftes aufgrund eigenverantwortlicher Willensausübung ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde gelegt haben.
Die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.
Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist umfassender als bei der Schenkung nach § 516 BGB und setzt eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Unentgeltlich ist im hier gegeben Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll.
Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend. Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen subjektiven Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln.
In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage offen geblieben, ob ein Irrtum beider Teile über die tatsächlichen Voraussetzungen der Werthaltigkeit einer Gegenleistung die Anwendung des § 134 Abs. 1 InsO ausschließt. Sie ist nunmehr dahin zu beantworten, dass § 134 Abs. 1 InsO jedenfalls nicht einschlägig ist, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Prüfung als wertlos erweist.
Im Streitfall haben die Schuldnerin und der Verkäufer durch den Geschäftsanteilskaufvertrag (§§ 433, 453 BGB) ein vertragliches Austauschgeschäft vereinbart. In seinem Rahmen unterliegt es aufgrund der Vertragsfreiheit der Entschließung der Beteiligten, die wechselseitig zu erbringenden Leistungen zu konkretisieren. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder Vertragsteil zum Schutz gegen eine Übervorteilung seine eigenen Interessen bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung hinreichend wahrnimmt. Deshalb bildet der Irrtum über den Wert einer Sache keinen Beschaffenheitsmangel, so dass die Wirksamkeit des ohne Täuschung über das Wertverhältnis begründeten synallagmatischen Austauschgeschäfts nicht berührt wird. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist. Der von der Rechtsordnung bei der Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) zu beachtende Beurteilungsspielraum wird darum jedenfalls dann nicht verlassen, sofern beide Parteien subjektiv in gutem Glauben der Überzeugung sind, bei der Bemessung von Leistung und Gegenleistung einen interessengerechten Ausgleich gefunden zu haben. Nachträgliche bessere Erkenntnisse sind nicht geeignet, die von den Parteien in Wahrnehmung ihrer eigenen Belange ohne Willensmangel frei verantwortete Preisgestaltung in Frage zu stellen.
In dieser Weise verhält es sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Seiten den Geschäftsanteilskauf als entgeltliches Geschäft gewollt. Aufgrund einer Unternehmensbewertung durch die künftigen Investoren war für den von der Schuldnerin erworbenen Geschäftsanteil ein Wert von 450.000 € ermittelt worden. Der Kaufpreis wurde nur deshalb auf 175.000 € ermäßigt, weil die Schuldnerin zu einer höheren Zahlung nicht imstande war. Bei dieser Sachlage sind beide Seiten, auch wenn sich der Geschäftsanteil nach dem Inhalt des im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens tatsächlich als wertlos erweist, in freier Willensausübung von einem entgeltlichen, der Schuldnerin sogar besonders günstigen Geschäft ausgegangen. Sie trachteten nicht etwa danach, durch den Geschäftsanteilsvertrag eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an den Verkäufer zu verschleiern. Vielmehr befanden sich die Beteiligten lediglich in einem gemeinsamen Irrtum über den Wert der an die Schuldnerin zu erbringenden Gegenleistung. Dieser Irrtum stellt nicht den Willen der Parteien in Frage, eine dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO entzogene entgeltliche Übereinkunft zu treffen und zu erfüllen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. September 2016 – IX ZR 250/15