Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen. Die revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. nicht.
Im vorliegenden Fall billigte der Bundesgerichtshof die Annahme, dass der Gläubigerin keine Umstände bekannt waren, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zweifelsfrei folgte:
Aus der Äußerung des Schuldners, er könne die insgesamt offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge bezahlen, musste die Gläubigerin in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) schließen.
Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind. Bei dieser Sachlage hatte sich nach dem Inhalt der Äußerung des Schuldners ein Indiz für eine Zahlungseinstellung verwirklicht. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt, jedoch in Ausübung des ihm durch § 286 ZPO eröffneten Wertungsrahmens angenommen, dass die Gläubigerin aus dem isolierten Beweisanzeichen nicht notwendigerweise die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung herleiten musste. Die Mitteilung deutete auf einen Liquiditätsengpass hin, brachte aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht gestellt wurde, im Unterschied zu dem Hinweis auf einen ohne sofortigen Forderungsverzicht unabwendbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bereits Insolvenzreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren. Das Indiz, das keine eindeutige Beurteilung der Vermögenslage des Schuldners gestattete, erscheint auch deshalb in einem milderen Licht, weil der Schuldner die Erklärung nicht als Reaktion auf ein Zahlungsverlangen der Gläubigerin, sondern von sich aus mit dem Ziel abgegeben hat, die Forderung der Gläubigerin durch Ratenzahlungen zu befriedigen. Die Gläubigerin musste mithin nicht zwingend davon ausgehen, dass sich der Schuldner in einer existenziellen wirtschaftlichen Krise befand.
Bei dieser Sachlage geht es hier nicht um einen Sachverhalt, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt hatte und sich darauf beruft, diese sei nachträglich bis zur Vornahme der anfechtbaren Zahlungen entfallen. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und die nachfolgende ratenweise Tilgung der eigenen Forderung lassen die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen. Allein dieser Umstand legt nicht nahe, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und seine Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder aufgenommen hatte. Diese Grundsätze sind indessen vorliegend nicht einschlägig, weil die Gläubigerin allein aus der Erklärung des Schuldners, nicht sofort und nicht in einem Zuge Zahlung leisten zu können, nach den revisionsrechtlich hinzunehmenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dessen Zahlungsunfähigkeit erkennen musste. Vielmehr hätte die Kenntnis der Zahlungseinstellung durch die Gläubigerin das Hinzutreten weiterer Indizien erfordert.
Im Anschluss an die Mitteilung des Schuldners haben sich bis zur Vornahme der angefochtenen Zahlungen – wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat – keine weiteren Beweisanzeichen verwirklicht, die sich aus der Sicht der Gläubigerin zu der zweifelsfreien Bewertung verdichteten, dass bei dem Schuldner Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.
Insoweit beruft sich der Insolvenzverwalter ohne Erfolg darauf, der Gläubigerin sei die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offenbar geworden, weil sich dieser außerstande gezeigt habe, ihre erhebliche Forderung zu begleichen.
Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen. Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten – insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten – aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin.
Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Zwar bestand zu dem Zeitpunkt, als der Schuldner einräumte, die offene Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen zu können, ein deutlicher Forderungsrückstand. Dieser betraf aber nicht betriebsnotwendige laufende Verbindlichkeiten, sondern Forderungen aus der Lieferung von Baustoffen, die ohne weiteres auch von dritter Seite hätten bezogen werden können. Zudem hat der Schuldner nachfolgend durch seine Zahlungen die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin tatsächlich um rund ein Drittel zurückgeführt. Bei dieser Sachlage brauchte die Gläubigerin in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war.
Das monatelange völlige Schweigen eines Schuldners auf Rechnungen und vielfältige Mahnungen kann für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen. Eine Sachlage dieser Art ist vorliegend indessen nicht gegeben.
Der Schuldner ist auf die Mahnungen der Gläubigerin nicht untätig geblieben. Vielmehr hatten die Mahnungen tatsächlich Erfolg, weil der Schuldner die hier angefochtenen Teilzahlungen erbrachte. Aus dem Zeitablauf bis zur Bewirkung der einzelnen Zahlungen kann eine Zahlungseinstellung nicht gefolgert werden, weil zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen war, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Zahlungseinstellung bedeutet. Infolge der tatsächlich bewirkten Zahlungen kam es nicht zu einem sprunghaften Anwachsen der Zahlungsrückstände, was ein Indiz für die Kenntnis der Zahlungseinstellung bildet.
Ferner ist in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin in der Erwartung weiterer freiwilliger Zahlungen des Schuldners keine Titulierung und Vollstreckung ihrer Forderung angestrebt hat. Da die Gläubigerin ihre Forderungen nicht tituliert hatte und gegenüber dem Schuldner keinen Vollstreckungsdruck entfaltete, musste sie nicht davon ausgehen, durch den Erhalt der Teilzahlungen besser als die sonstigen Gläubiger des Schuldners gestellt zu werden.
Überdies ist der Zahlungsverzug entsprechend der Würdigung des Berufungsgerichts als weniger schwerwiegend einzustufen, weil die Gläubigerin gleichwohl die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner aufrechterhielt und nicht etwa zur Durchsetzung ihrer Forderung eine Liefersperre verhängte. Soweit die Gläubigerin weitere Käufe von Barzahlungen abhängig gemacht hat, entsprach dies vernünftiger kaufmännischer Vorsicht, ohne dass aus der damit verbundenen Verweigerung einer zusätzlichen Kreditgewährung notwendigerweise auf die Kenntnis der Gläubigerin von der Zahlungseinstellung geschlossen werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2016 – IX ZR 188/15