Insolvenzanfechtung und der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit an derer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird.

Insolvenzanfechtung und der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird.

Der Sonderfall, dass eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht wird, liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beratungstätigkeit nicht vor. Da der Beklagte die gegen § 64 GmbHG verstoßenden erheblichen Zahlungen der Geschäftsführung nicht unterbunden hat, kann von einer den Gläubigern nützlichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss des IX. Zivilsenats vom 6. Februar 2014 – IX ZR 221/11