Sowohl für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO aF als auch für eine Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt von Bedeutung.

Für die Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO folgt dies aus dem Gesetz selbst. Danach muss der Schuldner (objektiv) zahlungsunfähig gewesen sein und der Anfechtungsgegner muss die Zahlungsunfähigkeit gekannt haben. Im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO aF ist die erkannte Zahlungsunfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz [1]. Dementsprechend erkennt der Anfechtungsgegner regelmäßig den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er um dessen Zahlungsunfähigkeit weiß (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 14).
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet [2]. Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit [3].
Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist [4]. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind [5].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2020 – IX ZR 171/18
- BGH, Urteil vom 14.09.2017 – IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 07.05.2015 – IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 17; vgl. auch Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 12.10.2017, aaO Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016 – IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 8[↩]