Der Anfechtungsgegner kann mit seinem Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten nur gegenüber dem Anspruch der Masse auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten oder auf Wertersatz für diese Früchte aufrechnen, nicht aber gegenüber dem Wertersatzanspruch der Masse wegen einer unmöglich gewordenen Herausgabe der Immobilie.

Hinsichtlich der Tätigkeiten und Aufwendungen des Anfechtungsgegners sind daher Verwendungen auf die Immobilie im Sinne der §§ 994 ff BGB von den Kosten für die Gewinnung von Früchten aus der Immobilie im Sinne des § 102 BGB abzugrenzen.
Soweit es die Aufwendung der eigenen geldwerten Arbeitsleistung, die Anbahnung, Betreuung und Abwicklung von Mietverhältnissen sowie den auf die Immobilie bezogenen Kontakt mit Behörden und Versorgungsbetrieben betrifft, dürfte eine Einordnung als Fruchtgewinnungskosten in Betracht kommen. Gleiches gilt, soweit es um Tätigkeiten bei der Aufnahme und Abwicklung von Schäden oder Reparaturen oder die Prüfung von Reparaturrechnungen geht, die zwar einen Bezug zum Objekt haben, im Schwerpunkt aber im Zusammenhang mit oder bei der Fruchtziehung selbst angefallen sind.
Soweit die Aufwendungen als Fruchtgewinnungskosten einzuordnen sind, dürfte ihre Berücksichtigung allein im Wege der Aufrechnung gegen den Anspruch der Masse auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf den an dessen Stelle getretenen Wertersatzanspruch der Masse in Betracht kommen.
Ersatz ihres Aufwandes dürfte die Anfechtungsgegnerin nur im Wege eines eigenständigen Anspruchs gegen die Insolvenzmasse geltend machen können. Auch soweit § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO für die Haftung des redlichen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung auf das Bereicherungsrecht verweist, scheidet ein unmittelbarer Abzug des Wertes der eigenen Arbeitsleistung bei der Bemessung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs der Masse gemäß § 818 Abs. 2 und 3 BGB aus. In Betracht kommt nur ein selbständiger Gegenanspruch der Anfechtungsgegnerin aus Verwendungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB[1].
Bei der Haftung nach Normalmaß gemäß § 143 Abs. 1 InsO kann sich der Anspruch aus § 102 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift kann der zur Herausgabe von Früchten Verpflichtete Ersatz der auf die Gewinnung dieser Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen. Einem hierauf gestützten Erstattungsanspruch der Anfechtungsgegnerin stünde es nicht entgegen, wenn sich der Anspruch der Masse nicht mehr auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, sondern nur noch auf Wertersatz hierfür richtete. Die § 102 BGB zugrundeliegende Wertung, aus Gründen der Billigkeit stets demjenigen die Gewinnungskosten zuzuweisen, dem auch der wirtschaftliche Wert der gezogenen Früchte zukommt[2], trifft in gleicher Weise für den an die Stelle des Fruchtherausgabeanspruchs tretenden und die schuldrechtliche Zuweisung der Früchte in §§ 99 ff BGB fortschreibenden Sekundäranspruch zu[3]. Mit ihm verfolgt der Fruchtgläubiger jedenfalls wirtschaftlich sein Interesse an der ihm zugewiesenen Fruchtziehungsbefugnis als Teil seiner umfassenden Verwertungsbefugnis weiter, verlangt also weiterhin die Herausgabe von Früchten im Sinne des § 102 BGB.
Die im vorliegenden Fall erfolgte Erklärung der Anfechtungsgegnerin, der Wert ihrer Immobilienverwaltungstätigkeit müsse mindernd berücksichtigt werden, ist zumindest als konkludente Aufrechnungserklärung auszulegen, die sich auch auf den mit der Stufenklage verfolgten Herausgabeanspruch der Masse hinsichtlich der gezogenen Nutzungen bezieht. Insoweit stünde einer Aufrechnung § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Der Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten kann eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründen. Er soll sowohl auf der Grundlage des § 102 BGB als auch im Rahmen der Verwendungskondiktion eine ungerechtfertigte Bereicherung des Fruchtgläubigers in Gestalt derjenigen Kosten abschöpfen, deren Aufwendung die Gewinnung der dem Fruchtgläubiger schuldrechtlich zugewiesenen Früchte erst ermöglicht hat. Die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO trägt einem solchen Bereicherungsverbot Rechnung[4] und erfasst die Fälle einer Massebereicherung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt[5]. Der Bereicherungsgläubiger darf diese wieder aus der Masse abziehen[6]. Die Masse erlangt den Wert der ersparten Fruchtgewinnungskosten allerdings nicht bereits mit der Rückgewähr der Immobilie oder dem an deren Stelle getretenen Wertersatzanspruch, sondern erst mit der Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder mit der Zahlung eines an deren Stelle tretenden Wertersatzes[7], gleich ob es um Zeiträume vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2019 – IX ZR 121/16
- vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1999 – X ZR 42/97, BGHZ 140, 275, 283[↩]
- Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1899, Band III, S. 499; Staudinger/Stiepel, BGB, 2017, § 102 Rn. 1 f und 7; MünchKomm-BGB/Stresemann, 7. Aufl., § 102 Rn. 1[↩]
- vgl. auch RG, JW 1938, 3040, 3042[↩]
- vgl. Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 55 Rn. 37[↩]
- BGH, Urteil vom 24.06.2003 – IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 205 mwN; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 55 Rn.198[↩]
- Schmidt/Thole, aaO[↩]
- vgl. im Falle von Verwendungen auf die anfechtbare Sache Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 149; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 66[↩]