Der Insolvenzplan kann die Befugnis des Insolvenzverwalters, anhängige Anfechtungsklagen fortzuführen, auf bestimmte Verfahren beschränken.

Nach einer im Schrifttum vertretenen, ersichtlich unbestrittenen Auffassung ist eine Beschränkung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters auf bestimmte Anfechtungsprozesse gestattet.
Unterwirft das Gesetz die Fortsetzung anhängiger Anfechtungsprozesse durch § 259 Abs. 3 InsO dem Inhalt des Insolvenzplans, ist kein Grund ersichtlich, warum eine auf den einzelnen Rechtsstreit bezogene differenzierende Regelung verschlossen sein sollte. Vielmehr kann es durchaus sachgerecht erscheinen, die Prozessführungsbefugnis unter Gewichtung der jeweiligen Prozessrisiken und Erfolgsaussichten auf bestimmte Anfechtungsklagen zu begrenzen. Dies gilt insbesondere, sofern der Rechtsstreit abweichend von § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO für Rechnung der Masse fortgesetzt werden soll.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2013 – IX ZR 222/12