Die Einschaltung eines externen Dienstleisters bei der Verwertung der Insolvenzmasse kann einen Abschlag von der Vergütung des Insolvenzverwalters rechtfertigen.

Zwar enthält die vom Insolvenzgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs[1] wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt keine Aussage zur Frage, inwieweit eine fortgeschrittene Masseverwertung einen Abschlag rechtfertigt. Jedoch handelt es sich bei der Verwertung um eine Regelaufgabe des Verwalters[2].
Beauftragt der Insolvenzverwalter für die Verwertung einen externen Dienstleister auf Kosten der Masse, kann dies zu einer erheblichen Arbeitsersparnis bei einer Regelaufgabe führen und somit einen Abschlag rechtfertigen.
Die Bemessung des Abschlags im Einzelfall ist Sache der tatrichterlichen Bewertung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2019 – IX ZB 2/19