Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft während eines laufenden Insovlenzverfahrens ist selbst dann ausgeschlossen, wenn im konkreten Fall keine Gefährdung für Rechtssuchende besteht.

Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 7. März 2005 begründet hat, knüpft die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein an das – eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege begründende – Vorliegen des Vermögensverfalls. Anders als beim Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es für die Zulassung ohne Belang, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Eine unverhältnismäßige, mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Beschränkung der Berufsfreiheit des Bewerbers liegt darin nicht. Ob die Interessen der Rechtsuchenden durch eine (Wieder-)Zulassung konkret gefährdet wären oder ob dies nicht der Fall wäre, ist deshalb unerheblich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2011 – AnwZ (Brfg) 38/11