Kommanditisteneinlage und das debitorische Gesellschaftskonto

Leistet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, kann er – wenn die Gesellschaft nicht über eine Kreditlinie für das Konto verfügt – seine Einlagepflicht (auch noch in der Insolvenz der KG) durch Aufrechnung mit seiner Regressforderung gemäß § 110 HGB zum Erlöschen bringen. Auf die Vollwertigkeit der Kontoausgleichsforderung der Bank gegen die KG kommt es für die Wirkung der Aufrechnung nicht an.

Kommanditisteneinlage und das debitorische Gesellschaftskonto

Das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG findet auf die Kommanditeinlageforderung auch dann keine entsprechende Anwendung, wenn die einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist.

OLG Dresden, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 7 W 554/04