Zur Frage der konkludenten Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften bei vereinbarter Führung des Kontos auf Guthabenbasis sowie zum Einwand der Vorsatzanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen:

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist in der Lage, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht. Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind.
Zwar trifft es zu, dass die kontoführende Bank der weiteren Nutzung eines Girokontos als solcher nicht entnehmen kann, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriften und den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand.
Eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen kommt jedoch in Betracht, wenn diese der Erfüllung von Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung dienen. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann nämlich die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lagen den streitigen Lastschriftbuchungen überwiegend laufende Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen im unternehmerischen Geschäftsverkehr zugrunde. Es war deshalb, so der Bundesgerichtshof, zu erwägen, , dass deswegen eine zeitnahe Überprüfung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin zu erwarten sein könnte und nach einer angemessenen Überlegungsfrist die vollständige oder teilweise konkludente Genehmigung der Buchungen durch die Schuldnerin in Betracht kam. Der Erklärungswert dieser Umstände geht über die Tatsache einer schlichten Kontoführung hinaus.
Weiter hat der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden, dass – jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist – für eine Genehmigung einzelner Lastschriften sprechen kann, wenn der Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicherstellt, ohne die die kontoführende Bank diese Lastschriften nicht ausgeführt hätte. Dies liegt insbesondere nahe, wenn der Kontoinhaber – wie hier vom Berufungsgericht festgestellt – aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank gehalten war, das betreffende Konto ausschließlich auf Guthabenbasis zu führen. Das Berufungsgericht hat entsprechende Anhaltspunkte, die – worauf die Revision zutreffend hinweist – durch die vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Kontoauszüge belegt sind, nicht in seine Erwägungen einbezogen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2011 – XI ZR 368/09