Der Bundesgerichtshof hatte jetzt erstmals über die Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter entschieden. Es gehört zum gängigen Instrumentarium eines jeden Insolvenzverwalters, Lastschriften auf dem Bankkonto des Gemeinschuldners möglichst zurückzugeben, wenn hierdurch ein entsprechendes Guthaben zur Insolvenzmasse gezogen werden kann. Dass es hierbei durchaus auch Tücken geben kann, zeigt das Urteil des BGH:

In dem vom BGH entschiedenen Fall bestellt das Insolvenzgericht am 31. Oktober 2005 den späteren Kläger zum schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam sein sollten. Zwischen der Schuldnerin und der späteren Beklagten bestand ein langfristiger Leasingvertrag über einen PKW, aufgrund dessen die Beklagte berechtigt war, die monatlich fällig werdenden Leasingraten mittels Lastschrifteinzug im Einzugsermächtigungsverfahren einzuziehen. Der Kläger widersprach am 11. November 2005 gegenüber der Beklagten dem Lastschrifteinzug betreffend die Oktoberleasingrate und forderte deren Rückzahlung. Gegenüber der Schuldnerbank hat weder die Schuldnerin noch der Kläger einen Widerspruch erklärt. Die Klage vor den Instanzgerichten in Köln ist ohne Erfolg geblieben. Und auch die Revision des Insolvenzverwalters hat der BGH zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass der Widerspruch des Klägers wirkungslos ist, weil die Forderung der Beklagten auch auf der Grundlage der – für das Valutaverhältnis mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogenen – Genehmigungstheorie erfüllt ist. Die nach der genannten Theorie erforderliche Genehmigung der Belastungsbuchung gilt nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als erteilt. Weder die Schuldnerin noch der Kläger haben der Belastungsbuchung innerhalb der vorgesehenen Frist gegenüber der Schuldnerbank widersprochen. Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken steht nicht entgegen, dass der Kläger zuvor zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestimmt worden war. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bindet auch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Will dieser der – fingierten – Genehmigung einer Belastungsbuchung durch den Schuldner nicht zustimmen, so hat er sich wie der Schuldner selbst rechtzeitig gegenüber der Zahlstelle zu erklären. Andernfalls muss auch er die Genehmigungsfiktion gegen sich gelten lassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 283/07







