Die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem früheren Konkurs- oder Insolvenzverfahren wegen nachträglich ermittelter Gegenstände der Masse lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag im Regelfall unberührt.

Ein Insolvenzeröffnungsantrag ist auch neben einem Nachtragsverteilungsverfahren zulässig, welches in einem früheren Konkurs-/Insolvenz-verfahren über dasselbe Vermögen und dieselben Verbindlichkeiten angeordnet worden ist. Von der Nachtragsverteilung erfasst wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern nur der Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sich die Nachtragsverteilungsanordnung bezieht. Aufgrund dieser beschränkten Beschlagswirkung, die mit den umfassenden Wirkungen der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 KO, § 35 Abs. 1 InsO) nicht vergleichbar ist, kann die Anhängigkeit einer Nachtragsverteilung nicht zur Unzulässigkeit eines (weiteren) Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen. Dies gilt im Verhältnis zwischen einer Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der Konkursordnung und einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens um so mehr, als der Insolvenzbeschlag nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen umfasst, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – IX ZB 151/09