Erlässt das Arbeitsgericht entgegen § 249 Abs. 2 ZPO ein Urteil, obwohl das Verfahren gem. § 240 ZPO wegen Eröffnung der Insolvenz unterbrochen ist, so ist auf die Berufung der Rechtsstreit wieder an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Dabei steht das Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG dem nicht entgegen. Die Zurückverweisung ist nur deklaratorisch.

Der erstinstanzlich obsiegende Insolvenzschuldner bleibt in einem solchen Berufungsverfahren, das alleine auf die Verletzung von § 249 Abs. 2 ZPO gestützt wird, Partei, wenn nicht der Insolvenzverwalter/Treuhänder gem. § 85 InsO das Verfahren aufgenommen hat oder ohne Aufnahme gem. § 85 InsO staatlichen Rechtsschutz begehrt.
Ein Ausschluss vom Insolvenzbeschlag gem. § 36 Abs. 1 InsO liegt bei Entschädigungsansprüchen gem. § 15 Abs. 2 AGG nicht vor. Die Entschädigungsansprüche sind pfändbar und unterfallen deshalb der Insolvenzmasse.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Verfahren über den Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen Behinderung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mit dem Beschluss des Amtsgerichts K. vom 21.10.2010 unterbrochen worden ist gem. § 240 ZPO. Der geltend gemachte Klageanspruch betrifft nämlich die Insolvenzmasse.
Gem. § 35 InsO erfasst nämlich das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Darunter fällt der Entschädigungsanspruch ohne Zweifel.
Die Zugehörigkeit des Anspruchs auf Entschädigung zur Insolvenzmasse entfällt auch nicht gem. § 36 Abs. 1 InsO, weil es sich um einen Gegenstand handelte, der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt.
Ein Ausschluss der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen ist gesetzlich nicht normiert. Ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG als Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens stellt eine gemeinschaftsrechtlich gebotene gesetzliche Ausnahme zur Grundregel des § 253 Abs. 1 BGB dar, wonach immaterielle Schäden außer in den Fällen des § 253 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen sind. Immaterielle Schäden sind aber auch im Übrigen seit dem Wegfall des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF seit 01.07.1990 in der Pfändbarkeit nicht mehr beschränkt. Dies muss deshalb auch für den Entschädigungsanspruch gelten.
Die Frage der Zugehörigkeit des Entschädigungsanspruchs zur Masse konnte vom Prozessgericht auch selbst entschieden werden, da nicht die Pfändbarkeit entsprechend der in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften in Frage stand.
Ergeht aber in einem Verfahren, das kraft Gesetz gem. § 240 ZPO unterbrochen ist, gleichwohl eine gerichtliche Entscheidung, so handelt es sich hierbei nicht um eine Nichtentscheidung oder eine Scheinentscheidung. Das Urteil ist insbesondere nicht nichtig. Es ist lediglich wegen Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam. Die Unwirksamkeit muss aber mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.
Ist der Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO festgestellt und das Urteil unwirksam, so ist das Urteil nicht abzuändern, sondern vielmehr mitsamt dem seit Insolvenzeröffnung zugrundeliegendem Verfahren aufzuheben, sodass sich das Verfahren wieder im ursprünglichen unterbrochenen Verfahrensstand befindet wie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Dafür ist die Sache wieder an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung beruht hier nicht auf einen Mangel im Verfahren gem. § 538 Abs. 2 ZPO, weshalb dieser auch nicht das Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG entgegensteht. Es handelt sich bei der Zurückverweisung wegen eines unwirksamen Urteils vielmehr lediglich um eine Zurückverweisungsentscheidung mit rein deklaratorischem Charakter.
Klarstellend für das Arbeitsgericht und die Parteien wird auf Folgendes hingewiesen:
- Die Sache nebst Verfahren wurde nur hinsichtlich der Entschädigungsklage zurückverwiesen.
- Soweit der Kläger mit den ursprünglichen Klageanträgen unterlegen ist, ist das Urteil vom 16.03.2011 mangels Berufungseinlegung durch den Kläger rechtskräftig, soweit darin über Ansprüche befunden wurde, die unpfändbar waren und somit gem. § 36 InsO nicht der Insolvenzmasse unterfallen sind.
- Soweit die ursprünglichen Klageanträge auch abgewiesen wurden, soweit die Ansprüche pfändbar waren, liegt eine Zurückverweisung noch nicht vor. Ob jedoch hiergegen vom Kläger oder vom Treuhänder etwa mangels zulässiger Zustellung des Urteils oder vielleicht auch wegen (teilweise) unzulässiger Verkündung des Urteils noch Berufung eingelegt werden kann, mag derzeit noch dahinstehen.
Wegen der Zurückverweisung und weil das Verfahren in der Sache noch (unterbrochen) beim Arbeitsgericht anhängig ist, hat eine Kostenentscheidung noch nicht zu erfolgen. Über die Kosten – auch der Berufung – hat das Arbeitsgericht mit einer Endentscheidung noch zu befinden.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2011 – 18 Sa 49/11







