Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden kann.

Schon aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2009 ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22. November 2012 ausdrücklich bekräftigt und ausführlich begründet.
Wenn die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils abgewendet ist, kann mit der Begründung der Massekostenarmut die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2012 – IX ZB 16/12