Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren

Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter versuchen muss, die Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger zu erreichen, zwingt nicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren

Für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, ist eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Fall des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen.

Eine Zumutbarkeit ist nicht automatisch dann zu bejahen, wenn die Gläubiger wirtschaftlich leistungsfähig sind. Auch ist bei der Beurteilung der Gefahr, dass ein oder mehrere Gläubiger auf die Finanzierung der Kosten durch die anderen vertrauen, nicht allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Großgläubiger abzustellen. Ist es für den einzelnen Großgläubiger zumutbar, den auf ihn entfallenden Anteil der Prozesskosten aufzubringen, so kann die Möglichkeit, das einzelne Gläubiger, obwohl ihnen der Beitrag zuzumuten ist, diesen nicht leisten, nicht dazu führen, dass für die anderen Gläubiger die Aufbringung des Zuschusses unzumutbar wird.

Der Insolvenzverwalter muss versuchen, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren. Diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe. Der Insolvenzverwalter kann verpflichtet sein, die Gläubiger davon zu unterrichten, dass die Prozesskosten aus der Masse nicht bestritten werden könnten und dass auch die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen der vorhandenen Großgläubiger nicht gegeben seien. Um die Forderung zugunsten der Insolvenzmasse durchzusetzen, bedarf es dieses Versuches des Insolvenzverwalters, die Kosten von den wirtschaftlich Beteiligten zu erlangen. Dies ist von den allgemeinen Aufgaben des Insolvenzverwalters gedeckt; es spielt daher keine Rolle, dass er hierfür kein besonderes Honorar erhält.

Der Bundesgerichtshof muss im vorliegenden Fall auch nicht entscheiden, ob es hinsichtlich dieser Bemühungen Grenzen gibt, jenseits derer der Insolvenzverwalter hierzu nicht mehr verpflichtet ist; in Betracht käme dann im Einzelfall immer noch, dass den Insolvenzgläubigern selbst weitere Koordinierungstätigkeiten zumutbar wären. Der Insolvenzverwalter hatte im Prozesskostenhilfeverfahren allerdings nicht einmal im Ansatz dargelegt, warum und weshalb eine Beitreibung dieser Prozesskosten bei den Insolvenzgläubigern ohne Erfolg geblieben ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 71/08