Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Aufnahme eines durch Insolvenz der Beklagten unterbrochenen Revisionsverfahrens durch den Kläger gegen eine der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle widersprechende Gläubigerin zu befassen.

Im vorliegend entschiedenen Verfahren hat der Kläger das Verfahren in Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen aufgenommen. Aus den vom Kläger vorgelegten Tabellenauszügen ergibt sich, dass der Kläger die streitgegenständlichen Haupt- und Nebenforderungen in voller Höhe zur Tabelle angemeldet hat. Der Insolvenzverwalter hat der Anmeldung nicht widersprochen und die angemeldeten Forderungen in voller Höhe “für den Ausfall” beziehungsweise auflösend bedingt “für den Ausfall” festgestellt. Der Kläger hat mithin das Verfahren in voller Höhe der streitgegenständlichen Forderungen aufgenommen.
Gegen die Wirksamkeit der Aufnahme bestehen daher für den Bundesgerichtshfo keine Bedenken.
Aufnahmegegner ist, wenn – wie vorliegend – der Gläubiger die Feststellung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widersprechende Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein. Die widersprechende Gläubigerin ist somit in Folge der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger gegen sie – als der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Tabelle widersprechende Gläubigerin – in den Rechtsstreit an Stelle der Schuldnerin eingetreten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2014 – III ZR 218/13