Der Umstand, dass ein später insolvent gewordener Schuldner auf einen rechtskräftigen Titel nicht sofort gezahlt, sondern die Forderung in drei Raten an den Gerichtsvollzieher beglichen hat, genügt für sich genommen regelmäßig nicht den Voraussetzungen des § 133 Abs.1 Satz 2 InsO. Denn einen Erfahrungssatz dahingehend, dass einem Schuldner, der eine Forderung in drei Raten an den Gerichtsvollzieher zahlt, die Zahlungsunfähigkeit droht, gibt es nicht. Vielmehr sind für eine Gesamtbetrachtung weitere tatsächliche Umstände erforderlich, um von einer Kenntnis des Gläubigers i.S.d. § 133 Abs.1 Satz 2 InsO ausgehen zu können.

Auch die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift in einem solchen Fall nicht ein. Die tatsächliche Kenntnis der Gläubigerin beschränkt sich darauf, dass sie wusste, dass die Forderung tituliert werden musste und dass der Schuldner auf den Titel nicht sofort die Gesamtforderung beglich, sondern an den Gerichtsvollzieher drei Raten leistete. Allein diese Tatsachenkenntnis reicht jedoch nicht aus, um bei der Gläubigerin das für die Insolvenzanfechtung notwendige Wissen zu begründen.
Für die Annahme der Voraussetzungen des § 133 Abs.1 Satz 2 InsO wäre zumindest erforderlich, dass die Gläubigerin Tatsachen kannte, die in korrekter Rechtsanwendung Anlass gaben, von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs.2 InsO) des Schuldners auszugehen. Diese Tatsachenkenntnis hat der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihm nicht gelungen.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs.1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat das Gericht gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen. Dabei ist davon auszugehen, dass Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO regelmäßig dann vorliegt, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann, und Zahlungsunfähigkeit dann droht, wenn eine solche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Voraussetzungen notwendigen Tatsachen meist – wie hier – nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. Kenntnis von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs.2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs.1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt. Das ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Kenntnis – widerleglich – vermutet wird. Es handelt sich vielmehr ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes. Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende Erfüllung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts dessen Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt.
Der Kläger hat, auch nach Hinweis auf die rechtlichen Kriterien und die zitierte Rechtsprechung, keinen weiteren Tatsachenvortrag gehalten. Bei ihrer Entscheidung kann die Kammer daher lediglich zulasten der Gläubigerin den Umstand heranziehen, dass der Schuldner auf den rechtskräftigen Titel nicht sofort gezahlt hat, sondern die Forderung in drei Raten beglichen hat. Allein dieser Umstand genügt jedoch nicht den Voraussetzungen des § 133 Abs.1 Satz 2 InsO. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass einem Schuldner, der eine Forderung in drei Raten an den Gerichtsvollzieher zahlt, die Zahlungsunfähigkeit droht, gibt es nicht. Vielmehr sind für eine Gesamtbetrachtung weitere tatsächliche Umstände erforderlich, um von einer Kenntnis des Gläubigers i.S.d. § 133 Abs.1 Satz 2 InsO ausgehen zu können.
Art, Umfang und Verlauf eines Geschäftsbetriebes des Schuldner können hier nicht als Indizien herangezogen werden. Von einem Geschäftsbetrieb war der Gläubigerin nichts bekannt, nach dem Parteivortrag handelte es sich um eine Privatforderung und um eine Verbraucherinsolvenz. Die Inkassoforderung aus einer Zahnarztbehandlung gibt als solche keine Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Die Person des Schuldners war der Gläubigerin auch nicht näher bekannt.
Der in der Rechtsprechung behandelte Fall eines überlegenen Sachwissens z.B. eines Sozialversicherungsträgers oder eines Finanzamtes liegt hier nicht vor. Anhaltspunkte für ein solches Wissen aus anderer Quelle sind nicht vorgetragen.
Es handelte sich im zu entscheidenden Fall nicht um eine ungewöhnlich hohe Forderung, es handelte sich nicht um eine längerfristig aus Einzelforderungen aufgebaute Gesamtforderung und die gezahlten Raten waren nicht so gering, dass bei hohen Zinsen oder Säumniszuschlägen eine Tilgung fernliegend erscheinen musste, und der Gläubigerin waren auch keine anderen unbefriedigten Gläubiger bekannt, weswegen kein den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 und 13. August 2009 vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das Vorhandensein anderer Gläubiger ist zwar nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme des § 133 Abs.1 Satz 2 InsO. Da die Gläubigerin aber nichts von solchen wusste, kann ein solches Wissen auch nicht als Beweiszeichen herangezogen werden.
Schließlich liegt auch nicht ein der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2003 vergleichbarer Fall vor, weil die Gläubigerin hier nicht aus einer Kontopfändung beim Schuldner weitergehende Informationen hatte.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30. Mai 2012 – 13 S 200/11