Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels einer formellen Beschwer auch dann unzulässig, wenn neben dem Schuldner ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat.

Die Zulässigkeit der von dem Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerde scheitert bereits an dem Erfordernis einer formellen Beschwer.
Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, steht ihm gegen diese Entscheidung grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet. Daran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof einem Schuldner, der die auf seinem Antrag beruhende Verfahrenseröffnung unter dem Gesichtspunkt einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse (§ 26 InsO) beanstandet hat, die Beschwer abgesprochen.
Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn – wie hier – neben dem Schuldner ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag gestellt hat.
Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann, wenn mehrere Anträge gestellt werden, nur einheitlich entschieden werden. Mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge sind deshalb – wie vorliegend geschehen – spätestens mit der Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden. Infolge der Verfahrensverbindung beruht die Eröffnung auch auf dem Antrag des Schuldners. Dies hat das Insolvenzgericht auch ausdrücklich so ausgesprochen. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer formellen Beschwer. Ein bloßer Sinneswandel des Schuldners nach Antragstellung, der nicht zur Rücknahme des Insolvenzantrags vor der Verfahrenseröffnung geführt hat, begründet keine Beschwer.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2012 – IX ZB 248/11