Bei angeordneter Eigenverwaltung ist gemäß § 280 InsO nur der Sachwalter befugt, die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO geltend zu machen.

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlischt gemäß § 259 Abs. 1 InsO das Amt des Insolvenzverwalters. Für den Sachwalter fehlt zwar eine entsprechende Regelung ebenso wie eine ausdrückliche Verweisung auf § 259 Abs. 1 InsO. Da er aber gemäß § 270c InsO anstelle des Insolvenzverwalters bestellt wird und gemäß § 274 InsO auch andere Vorschriften für den Insolvenzverwalter auf den Sachwalter entsprechend anwendbar sind, muss im Falle der Aufhebung des Verfahrens auch § 259 Abs. 1 InsO entsprechend gelten.
Aus denselben Gründen ist auch § 259 Abs. 3 InsO auf den Sachwalter entsprechend anwendbar. Soweit im Plan keine von § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO abweichende Regelung getroffen ist, wird der Rechtsstreit für Rechnung der Schuldnerin geführt, an die folglich ein auszuurteilender Betrag zu zahlen wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2016 – IX ZR 114/15








