Die Bewertung eines Altmasseanspruchs richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 3 ZPO, nicht nach § 182 InsO analog.

§ 182 InsO gilt unmittelbar nur für Klagen auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung.
Eine entsprechende Anwendung des § 182 InsO (iVm. § 185 S. 3 InsO) auf Verfahren, mit denen sich der Insolvenzverwalter gegen seine Inanspruchnahme wegen einer Masseverbindlichkeit wendet, scheidet bereits nach seiner systematischen Stellung im 5. Teil des Abschnitts der Insolvenzordnung aus. Gegenstand dieser Regelungen ist ausweislich der amtlichen Überschrift die “Befriedigung des Insolvenzgläubigers”; sie betreffen allein Forderungen der Gläubiger gegenüber dem Gemeinschuldner. Eine planwidrige Regelungslücke – die Eingangsvoraussetzung für Analogieüberlegungen – bezüglich Masseforderungen ist nicht erkennbar.
Soweit eine verbreitete Gegenauffassung – ohne den Nachweis einer schließungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke – gleichwohl in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (§ 208 InsO) und der klagende Massegläubiger daraufhin seinen Zahlungsantrag auf die Feststellung seiner Forderung beschränkt, eine analoge Anwendung des § 182 InsO vertritt und sich dabei durchgängig auf den Beschluss des BGH vom 03.02.1988 – VIII ZR 276/87, beruft, vermag diese Argumentation das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nicht – jedenfalls nicht mehr – zu überzeugen.
Diese Entscheidung gibt zumindest für die Bemessung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts bei einer Masseforderung unter Geltung der gegenwärtigen InsO nichts her.
Der Bundesgerichthshof war seinerzeit nicht etwa mit der Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts befasst. Vielmehr ging es ausschließlich um die Ermittlung des Wertes der Beschwer für den mit dem Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung einer Masseforderung in Höhe von 40.788, 06 DM unterliegenden beklagten Konkursverwalter. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
“Der Beklagte hat zwar darin recht, daß die streitwertbeschränkende Vorschrift des § 148 KO” (jetzt: § 182 Inso) “für Klagen auf Zahlung oder Feststellung von Masseansprüchen gemäß den §§ 57 ff KO … unmittelbar nicht anzuwenden ist … Ob in diesen Fällen gemäß § 6 ZPO auch bei Feststellungsklagen grundsätzlich von dem Nennbetrag der geltend gemachten Forderung selbst dann auszugehen ist, wenn der Bestand der Masse zur Volldeckung nicht ausreicht …, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Nominalbetrag der Forderung kann jedenfalls dann nicht für die Festsetzung des Wertes der Beschwer maßgebend sein, wenn sich der beklagte Konkursverwalter ausdrücklich auf Masseunzulänglichkeit beruft, der Massegläubiger dem – hilfsweise – dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf Feststellung beschränkt, und das Instanzgericht – nur – dem Feststellungsantrag stattgibt. Denn steht dann fest, dass es zu dem für § 60 KO typischen Verfahren eines “Konkurses im Konkurs”… kommt, oder droht jedenfalls ein solches Verfahren, in dem der Massegläubiger rechtlich als “Konkursgläubiger” behandelt wird …, so kann dies nicht ohne Auswirkungen auf den Wert der Feststellung seiner Forderung bleiben. Der Massegläubiger, der sich mit der Änderung in einen Feststellungsantrag im praktischen Ergebnis einem Konkursfeststellungsverfahren unterwirft …, erkennt nämlich an, dass es ihm um den Bestand seiner Forderung nur noch im Rahmen der nach § 60 KO zu erreichenden Quote geht. Das veranlasst einen Teil des Schrifttums …, die Vorschrift des § 148 KO – die Fälle betrifft, in denen ebenfalls nicht über die Nennforderung, sondern nur über die Konkursforderung gestritten und entschieden wird – auf einen Sachverhalt der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden. Die von dem Beklagten angeführten Kommentarstellen … besagen nichts anderes, weil sie den Fall, dass der Konkursverwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger daraufhin seinen Antrag umstellt, nicht ausdrücklich erörtern. Bei der entsprechend § 148 KO vorzunehmenden Schätzung der Konkursdividende erreicht die Beschwer des Beklagten bei Berücksichtigung des nur knapp über 40.000 DM liegenden Nennbetrages der Forderung einen diesen Betrag übersteigenden Wert nicht.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Wert der Beschwer – wie dies das Berufungsgericht offensichtlich getan hat – mit dem im Rahmen des § 3 ZPO bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20 % … festzusetzen ist. Davon kann … auch in den Fällen keine Ausnahme gemacht werden, in denen damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt. Denn auch hier muss die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlags finden, der im vorliegenden Fall eine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag ausschließt. Dies gilt um so mehr, als nach der Erklärung des Beklagten eine Befriedigung der Forderung in voller Höhe nicht zu erwarten ist”.
Es kann für das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg dahinstehen, ob der Bundesgerichtshof damit überhaupt tragend postulieren wollten, dass die Berechnung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes eines Anspruchs auf Feststellung einer Masseforderung sich nach § 148 KO analog richte.
Für die Berechnung der Beschwer wäre eine solche Untersuchung des vermeintlichen Interesses der Klägerin nicht erforderlich gewesen. Denn hier hätte einem die Masseunzulänglichkeit einwendenden beklagten Konkursverwalter bereits im Rahmen des § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 3 ZPO entgegen gehalten werden können, dass er bezüglich der bloßen Feststellung einer Leistungspflicht wohl nur in dem von ihm selbst als werthaltig bezeichneten Teil der gegen ihn gerichteten Forderung beschwert sein könne.
Ungeachtet dessen wäre eine etwaige Erkenntnis der analogen Anwendung des § 148 KO nicht auf eine eben solche des § 182 InsO übertragbar.
Der BGH konnte noch ausführen, der Massegläubiger, der dem Einwand der Masseunzulänglichkeit durch Stellung eines Feststellungsantrags Rechnung trage und sich damit (freiwillig) faktisch einer Art Konkursfeststellungsverfahren unterwerfe, dokumentiere dadurch, dass sein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Forderung sich nur noch in Höhe der nach § 60 KO zu errechneten Quote belaufe. Denn die nur angezeigte Masseunzulänglichkeit hinderte die Fortsetzung einer bezifferten Leistungsklage auf eine Masseforderung nicht. Insoweit konnte in Höhe der Massequote noch ein Leistungsurteil ergehen, während im Übrigen die Forderung des Massegläubigers durch Feststellungsurteil zu bestätigen war.
Dies ist jedoch seit der Geltung der InsO anders. Denn nach § 210 InsO ist, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i.S.d. §§ 55 Abs. 1 Nr. 3, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Daraus wird allgemein gefolgert, dass für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten i.S.d. §§ 55 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Masseforderung kann ab diesem Zeitpunkt also nur noch mit der Feststellungsklage verfolgt werden, selbst wenn der Gläubiger diese – wie im Streitfall – noch für voll werthaltig hält. Die Unterstellung des verminderten Interesses des Massegläubigers an der Feststellung seiner Masseforderung nur in Höhe der vom Insolvenzverwalter unter Umständen mitgeteilten Quote lässt sich deshalb nicht mehr vertreten.
Im Übrigen fehlt es, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Beschwerde zutreffend vorgebracht hat, an jeglichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat vielmehr sowohl bei der Einführung als auch bei mehreren Reformen der Insolvenzordnung darauf verzichtet, für Masseforderungen eine den § 182 InsO entsprechende Regelung in den Gesetzestext aufzunehmen. Dafür, dass er dies versehentlich unterlassen hat, ist nichts ersichtlich. Deshalb hat eine analoge Anwendung des § 182 InsO auf die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes für Altmasseforderungen zu unterbleiben. Vielmehr ist die Bewertung nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO vorzunehmen.
Diese führt jedoch aus den angeführten Gründen zu einem Abschlag von 20 % des nominalen Differenzbetrags.
Landesarbeitsgericht Baden ‑Württemberg, Beschluss vom 1. August 2014 – 5 Ta 113/14