Der Eintrag in die Insolvenztabelle bewirkt lediglich die positive Feststellung des Anspruchs in angemeldeter Höhe; eine negative Feststellung jenseits der Anmeldung folgt daraus nicht.

Der Gläubiger hat nicht deswegen, weil sie ihre tatsächlich bestehende Darlehensforderung nur teilweise, nämlich gekürzt um die Gutschriften in Höhe von insgesamt 1.739,99 €, angemeldet hat und es insoweit gemäß § 178 Abs. 1 InsO zur Feststellung der unvollständig angemeldeten Forderung gekommen ist, ihre nicht angemeldete Restforderung verloren. Gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO können Anmeldungen nachträglich geändert werden. Dabei gibt es weder für die Änderungsmeldung noch für die Forderungsanmeldung eine Ausschlussfrist. Sie sind bis zum Schlusstermin möglich. In das Schlussverteilungsverzeichnis ist eine nachträglich angemeldete und festgestellte Forderung aufzunehmen, § 188 InsO. Insoweit nimmt sie an der Schlussverteilung teil.
Im Anwendungsbereich des § 96 InsO folgt dies schon daraus, dass die Herstellung der Aufrechnungs- oder Verrechnungslage auch ohne eine Erklärung des Insolvenzverwalters für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes unwirksam ist. Außerhalb des § 96 InsO lebt eine Forderung gemäß § 144 Abs. 1 InsO nach wirksamer Anfechtung der Erfüllung und Vollzug der Rückgewähr rückwirkend als Insolvenzforderung wieder auf, und zwar in der Gestalt, die sie vor der Erfüllung hatte. Diese Forderung kann zur Tabelle angemeldet werden.
Aus § 178 Abs. 3 InsO ergibt sich nichts anderes.
Allerdings bewirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle nach den zu § 322 ZPO entwickelten Grundsätzen in gleichem Umfang Rechtskraft zwischen den Parteien, wie es bei einem rechtskräftigen Urteil der Fall ist. Doch würde ein solches nur einen Teil der Forderung feststellendes Urteil weder die Gläubigerin hindern, ihre noch nicht angemeldete Teilforderung nachträglich anzumelden, noch wäre rechtskräftig über die Wirksamkeit der Verrechnungen entschieden. Das Feststellungsurteil wäre gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch erkannt ist. Dies wäre nur bezüglich des als Insolvenzforderung festgestellten Saldos der Fall, nicht aber auch bezüglich der einzelnen in die Saldoabrechnung eingegangenen Gutschriften und Belastungen. Über den weitergehenden Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kontokorrentkredits, der bisher nicht angemeldet war, ist ohnehin wie bei einer Teilklage weder zusprechend noch aberkennend entschieden. Mit ihrer Klage machte die Klägerin deswegen auch nicht das kontradiktorische Gegenteil dessen geltend, was in dem gedachten Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellt wäre. Aus § 322 Abs. 2 ZPO kann schon deswegen nichts im Sinne der Beklagten hergeleitet werden, weil die Vorschrift auf Gegenforderungen, die lediglich als Rechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung in Betracht kommen, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist.
Die Vorschrift des § 178 Abs. 3 InsO hat keine weiterreichenden Wirkungen. Für diese gibt es keinen Anhalt. Aus § 144 Abs. 1 InsO und der vom Gesetz eröffneten Möglichkeit der nachträglichen Forderungsanmeldung folgt, dass es für eine erweiternde Auslegung des § 178 Abs. 3 InsO auch kein Bedürfnis gibt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 4/11