In einem Insolvenzverfahren muss alles, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, § 143 Abs. 1 InsO. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese allerdings gemäß § 143 Abs. 2 S. 1 InsO nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung ist damit durch einen Entreicherungseinwand geschützt.

Allerdings obliegt ihm hinsichtlich der Entreicherung die Vortrags- und Beweislast, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied: Der Anfechtungsgegner einer unentgeltlichen Leistung muss darlegen und beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist.
Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO schränkt die Haftung wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes, also auf Wertersatz, ein. Soweit die Leistung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist, hat der Anfechtungsgegner sie aber unabhängig von gutem oder bösem Glauben zurückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung tatsächlich noch vorhanden ist.
Die fehlenden Feststellungen zur “Entreicherung” des Anfechtungsgegners gehen aber, so der Bundesgerichtshof, zu dessen Lasten. Denn nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt dem Anfechtungsgegner nicht nur der Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist.
Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 17. Dezember 2009 – IX ZR 16/09