Mit der Insolvenzeröffnung ist das Verfahren unterbrochen worden und es durfte ein Urteil nicht mehr erlassen werden (§ 240 Satz 1 ZPO).

Insoweit hätte hier auch das Urteil vom 29.09.2016 nicht erlassen werden dürfen, und zwar unabhängig davon, ob der “Erlass” (vgl. § 318 ZPO) bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle am 29.09.2016, mit der Hinausgabe zwecks Zustellung am 30.09.2016, mit erfolgreicher Zustellung an die Klagepartei oder erst mit – bisher nicht bewirkter – Zustellung an beide Parteien (vgl. § 310 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist. Nach hier vertretener Auffassung ist der Erlass des nicht verkündeten Urteils im Verfahren nach § 495a ZPO bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle erfolgt und damit vorliegend bereits eingetreten.
§ 249 Abs. 3 ZPO ändert an der Unzulässigkeit des Urteilserlasses hier nichts, da die Schriftsatzfrist, die im schriftlichen Verfahren dem Verhandlungsschluss entspricht, erst am 28.09.2016 (24.00 Uhr) ablief, also ebenfalls erst nach Insolvenzeröffnung, wenn auch nur “um Stunden”.
Da dem Amtsgericht die Insolvenzeröffnung unbekannt war, ist der Urteilserlass dennoch erfolgt.
Das ändert aber nichts an der Rechtswirksamkeit des Urteils. Das in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung erlassene Urteil ist rechtlich existent, also wirksam; es ist somit nicht nichtig, sondern allenfalls mit – etwaigen – Rechtsmitteln angreifbar.
Amtsgericht Stralsund, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 25 C 126/16