Die Härtefallregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III bezieht sich nur auf die vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragenden Leistungen der Arbeitsförderung nach § 324 Abs. 1 Satz 1 und ist daher auf das nachträglich zu beantragende Insolvenzgeld nicht anwendbar.

Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei
- bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
- Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
- vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Insolvenzgeldist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird InsG geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III).
Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III beginnt am Tag nach dem Insolvenzereignisses zu laufen ohne Rücksicht darauf, ob das Insolvenzereignis dem Arbeitnehmer bekannt ist. Bei der Zweimonatsfrist zur Stellung des InsG-Antrags handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass der Anspruch mit der Fristsäumnis erlischt.
Eine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III ist vorliegend nicht eröffnet. Diese kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Versäumung der Antragsfrist nicht zu vertreten hat. Diese Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X, § 67 SGG) dar. Eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der rechtserheblichen Umstände schließt den Insolvenzgeld-Anspruch nach zwei Monaten aus.
Im hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hat der Kläger noch innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist, nämlich durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom Insolvenzereignis Kenntnis erhalten. Damit kannte er sämtliche rechtserheblichen Umstände. Dass dem Kläger die Ausschlussfrist nicht bekannt war, spielt keine Rolle, denn er hätte ab Kenntnis des Insolvenzereignisses bis zum Ablauf der Frist noch die Möglichkeit gehabt, Rechtsrat einzuholen. Sich weiter kundig zu machen, hätte auch insoweit schon nahegelegen, als nach den Angaben des Klägers das im Schreiben des Insolvenzverwalters angekündigte Merkblatt für Insolvenzgläubiger nicht beigefügt war. Nach den Gesamtumständen konnte der Kläger nicht mehr auf Zahlungen seitens seiner Arbeitgeberin vertrauen und hat dies auch nicht, wie Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle zeigt. Sein Untätigbleiben bezüglich weitergehender Erkundigungen ist mit vernünftigen Gründen bei der Verfolgung der eigenen Rechte und Interessen nicht erklärbar, zumal er bereits arbeitsgerichtlich den ausstehenden Arbeitslohn eingeklagt hatte.
Schließlich ist in Fällen der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Härtefallregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht anwendbar. Die spezielle Härteregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III bezieht sich nur auf Abs. 1 Satz 1 und nicht auf die Absätze 2 und 3. Wie der Bevollmächtige des Klägers zutreffend ausführt, gehen die Regelungen in § 324 vom Allgemeinen (Abs. 1) ins Spezielle (Abs. 2 und 3). § 324 Abs. 3 SGB III stellt insoweit sowohl nach Systematik als auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung eine lex specialis dar, die der allgemeinen Regelung vorgeht und deren Anwendung ausschließt (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. April 2002 – L 10 AL 435/01 –
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2012 – L 12 AL 5192/11