Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in der Insolvenz des Schuldners

Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft[1]. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig.

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in der Insolvenz des Schuldners

Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung und die Wiederaufnahme[↑]

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

In dem hier entschiedenen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches bedeutet dies: Das von den Antragstellern eingeleitete Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und des Kostenschiedsspruchs ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 29.09.2014 unterbrochen worden. Das durch ein schiedsrichterliches Verfahren veranlasste Verfahren vor den staatlichen Gerichten über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es – wie hier – die Insolvenzmasse betrifft[2].

Die Antragsteller haben das unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche wirksam aufgenommen.

Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich gemäß § 240 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Danach können Verfahren, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, zunächst nicht aufgenommen werden[3]. Der Insolvenzgläubiger kann seine Forderung vielmehr, auch wenn sie bereits tituliert ist, nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 174, 175 InsO). Erst wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO) oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) bestritten worden ist, kann der Gläubiger durch Aufnahme des Rechtsstreits die Feststellung der Forderung betreiben (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten, so bleibt es nach § 179 Abs. 1 Fall 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung nach § 180 Abs. 2 ZPO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Danach konnten die Antragsteller das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen. Die Antragsteller haben die von ihnen im Schiedsverfahren erhobenen und ihnen vom Schiedsgericht zuerkannten Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Antragsgegner hat diese Forderungen im Prüftermin als Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten. Die Antragsteller konnten daher nach § 179 Abs. 1 Fall 1, § 180 Abs. 2 InsO die Feststellung ihrer Forderungen durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung betreiben[4].

(Neuer) Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle[↑]

Die Anträge der Antragsteller auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig.

Die Änderung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle nach § 180 Abs. 2 InsO ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder geboten noch zulässig.

Nach § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits zu betreiben. Wie das Oberlandesgericht Köln[5] in der Vorinstanz mit Recht angenommen hat, war im Streitfall zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO nur noch insoweit anhängig, als es darum ging, die im Schiedsverfahren ergangenen Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsteller konnten daher allein das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein zu prüfen, ob einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Nicht geprüft werden kann daher, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen. Eine solche Feststellung erfordert unter anderem die Prüfung, ob die titulierte Forderung eine Insolvenzforderung ist und welchen Rang sie gegebenenfalls hat. Zu einer solchen Prüfung ist das Oberlandesgericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht befugt. Ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist in diesem Verfahren daher unzulässig.

Im Streitfall ist eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen, insbesondere deshalb erforderlich, weil die durch den Schiedsspruch titulierte Zahlungspflicht unter dem Vorbehalt steht, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Insoweit ist zu prüfen, ob ein solches Auszahlungsverbot, das das Stammkapital der Gesellschaft erhalten soll (§ 30 Abs. 1 GmbHG), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft entfällt. Weiter ist zu prüfen, ob eine solche Forderung eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft lediglich ein gemäß § 199 InsO zu berücksichtigendes Mitgliedschaftsrecht oder aber ein als Insolvenzforderung anzusehendes Gläubigerrecht ist. Für den Fall, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist ferner zu prüfen, ob sie als einfache (§ 38 InsO) oder als nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) Forderung einzustufen ist[6]. Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei um „insolvenzspezifische“ Fragen handelt und ob diese Fragen gegebenenfalls durch Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits oder nur im Rahmen einer neuen Klage geklärt werden können[7]. Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedenfalls nur im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und nicht im Wege der Aufnahme des Rechtstreits geklärt werden. Der vorliegende Rechtsstreit kann nur hinsichtlich des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs aufgenommen werden, in dem solche Fragen nicht geprüft werden können.

Hiergegen wird ohne Erfolg geltend gemacht, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs könnten nicht nur Aufhebungsgründe, sondern auch sachlichrechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs allerdings – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus – ausnahmsweise auch nach dem Schiedsverfahren entstandene Einwendungen des Schiedsbeklagten gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch berücksichtigt werden[8]. Es kann offenbleiben, ob dem – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – der hier in Rede stehende Fall gleichzustellen ist, in dem der Schiedskläger den nach Erlass des Schiedsspruchs eingetretenen Wegfall einer im Schiedsspruch enthaltenen sachlichrechtlichen Einwendung geltend macht. Die Antragsteller haben sich nicht darauf beschränkt, eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ohne die im Schiedsspruch enthaltene Einschränkung des titulierten Anspruchs zu beantragen. Sie haben vielmehr darüber hinaus beantragt, die titulierten Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. Ein solcher Antrag ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig, weil er nicht allein die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs betrifft, sondern die Prüfung erfordert, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle vorliegen.

Es besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes oder der Prozesswirtschaftlichkeit kein Anlass, dem Gläubiger zu ermöglichen, seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern. Begehrt der Gläubiger die Feststellung der durch einen Schiedsspruch titulierten; und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle, kann er gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO im ordentlichen Verfahren Klage erheben. Durch die Erhebung einer solchen Klage geht ihm die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Schiedsverfahren mit dem Schiedsspruch erlangte Rechtsposition nicht verloren. Im Rahmen der Neuklage besteht eine Bindung an die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Feststellung des Schiedsgerichts zu Grund und Betrag der Forderung[9].

Mit der Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann der Gläubiger daher nur insofern die Feststellung der Forderung im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO betreiben, als er auf die Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Schuldtitels hinwirkt. Liegt für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. Bei einem rechtskräftigen Schuldtitel ist im Feststellungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die titulierte Forderung nach Grund und Betrag besteht[10].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2017 – I ZB 119/15

  1. Bestätigung von BGH, Urteil vom 21.11.1966 – VII ZR 174/65, WM 1967, 56, 57[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1966 – VII ZR 174/65, WM 1967, 56, 57; MünchKomm-.InsO/Schumacher, 3. Aufl., vor § 85 Rn. 55 mwN; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 150/05, NJW-RR 2009, 279 Rn. 2 ff.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 24 = WRP 2015, 739 – Videospiel-Konsolen II, mwN; MünchKomm-.InsO/Schumacher aaO vor §§ 85 bis 87 Rn. 78[]
  4. vgl. BGH, WM 1967, 56, 57; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, NJW-RR 2009, 279 Rn. 12; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 180 Rn. 38[]
  5. OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2015 – 19 Sch 11/14[]
  6. vgl. KG, GmbHR 2015, 657 f.; Schmitz-Herscheidt, GmbHR 2015, 659 f.[]
  7. vgl. dazu MünchKomm-.InsO/Schumacher aaO § 179 Rn. 31 und § 180 Rn. 18 f.; Uhlenbruck/Sinz, InsO aaO § 180 Rn. 27[]
  8. zur Aufrechnung vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 bis 10 mwN[]
  9. vgl. MünchKomm-.InsO/Schumacher aaO § 179 Rn. 34[]
  10. vgl. MünchKomm-.InsO/Schumacher aaO § 180 Rn. 11[]