Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich.

§ 259 Abs. 3 Satz 1 InsO stellt auf den Inhalt des Plans, nicht denjenigen der Zusammenfassung ab. Auch wenn den Gläubigern vor der Beschlussfassung nur die Zusammenfassung überlassen worden war, was nach § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ausreichend ist, ändert sich am Ergebnis nichts. Gemäß § 235 Abs. 2 InsO ist der Erörterungs- und Abstimmungstermin öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
Die Bekanntmachung genügt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte (§ 9 Abs. 3 InsO). Den Gläubigern ist es zumutbar, dort Einsicht zu nehmen und den gesamten Inhalt des Plans nachzulesen.
Ob dem Plan die Bestätigung gemäß § 250 InsO zu versagen gewesen wäre, wenn die gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO übersandte Zusammenfassung mit dem Plan nicht übereinstimmt, kann dahinstehen. Ist der Plan rechtskräftig bestätigt, ist jedenfalls nach § 217 InsO dessen Inhalt maßgebend.
Bestätigt wird der Plan (§ 248 InsO), nicht die Zusammenfassung. Offensichtliche Fehler des Plans können seit dem 1. März 2012 vom Verwalter nach § 221 Satz 2 InsO bei entsprechender Ermächtigung berichtigt werden, was der gerichtlichen Bestätigung bedarf (§ 248a InsO).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 209/11