Grundsätzlich ist es für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinn ohne Bedeutung, aus welchen Quellen tatsächlich vorhandene Mittel des Schuldners stammen[1].

Es kommt nicht darauf an, ob sich der Schuldner die Zahlungsmittel auf redliche oder unredliche Weise beschafft hat. Insolvenzrechtlich sind selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anzusehen[2].
Eine mögliche zweck- und treuwidrige Verschiebung von Vermögen ist deshalb nicht von vornherein ungeeignet, die Zahlungsunfähigkeit der GmbH aufzuheben.
Ob etwas anderes gilt, weil die strafgerichtliche Rechtsprechung annimmt, hinsichtlich Kapitalzuflüssen aus Betrugshandlungen bestünden bereits mit der Zahlung fällige Rückzahlungsansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB in entsprechender Höhe[3], die als fällige Gegenforderung einzustellen seien, konnte der Bundesgerichtshof hier dahinstehen lassen, da sich ein Rückzahlungsanspruch der Kapitalanleger hier vornehmlich gegen die an die zahlungsunfähige Gesellschaft Zahlende richtete.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 2 StR 169/15