Ist die Beschlagnahme eines Grundstücks (§ 146 Abs. 1, i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geworden, wird sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO von den Wirkungen der Insolvenz nicht mehr berührt[1].

Deshalb wird das Zwangsverwaltungsverfahren auch nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen[2].
Dass das Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich des hier in Rede stehenden Vergütungsverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht unterbrochen worden ist, ändert jedoch nichts daran, dass der Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes wird[3]. Die Verfügungsbefugnis geht auf ihn über.
Hat der Schuldner ein Rechtsmittel eingelegt, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bleibt dieses Rechtsmittel grundsätzlich zulässig, an seine Stelle tritt jedoch der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes[4]. Wenn jedoch das Insolvenzverfahren bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels eröffnet war, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen[5].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2023 – V ZB 23/22
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1326[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 Rn. 8 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1326[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – VII ZB 108/06, NJW 2008, 918 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – V ZB 3/08, NZI 2008, 613 Rn. 8[↩]