Allein aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann nicht erst dann auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden, wenn der Beitragsrückstand mindestens sechs Monate beträgt.

Ausreichend kann demgegenüber schon ein mehrmonatiger Beitragsrückstand sein.
Ein Zahlungsrückstand von zwei bis drei Monaten allein kann jedoch nicht als ausreichend angesehen werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2015 – IX ZR 79/13