Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden. Auch im Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber grundsätzlich anerkannt, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff
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