Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.

Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung in Gestalt einer Verkürzung der Aktivmasse immer dann, wenn die angefochtene Rechtshandlung nicht das den Gläubigern haftende Schuldnervermögen vermindert hat.
Dies ist dann der Fall, wenn und soweit der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung zur Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Vermögen ebenso verpflichtet gewesen wäre wie es durch die angefochtene Rechtshandlung bereits erfolgt ist. Nicht anfechtbar ist deshalb die Weggabe einer Sache, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Aussonderung unterlegen hätte.
Dabei handelt es sich nicht etwa um einen insolvenzrechtlich unbeachtlichen hypothetischen Kausalverlauf. Es geht nicht um die Frage, ob die angefochtene Rechtshandlung auf anderem, insolvenzanfechtungsrechtlich unbedenklichem Wege hätte vorgenommen werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gegenstand der Insolvenzanfechtung dem Schuldnervermögen zugerechnet werden kann.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Juli 2016 – 9 U 34/16








