Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist.

Nach § 63 Abs. 2 InsO gebührt dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfahrens(abschnitts) nach § 4a InsO gestundet sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Ohne eine Verfahrenskostenstundung kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht.
Für das Eröffnungsverfahren sind dem Schuldner die Verfahrenskosten im hier entschiedenen Fall nicht gestundet worden. Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Dabei bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt.
Vorliegend wurden dem Schuldner die Verfahrenskosten nur für die Verfahrensabschnitte Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren gestundet. Die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten wurden ausdrücklich von der Stundung ausgenommen, zumal der Schuldner für diesen Verfahrensabschnitt keinen Antrag gestellt hatte.
§ 54 Nr. 2 InsO spricht nicht gegen das Erfordernis einer gesonderten Stundung der vorinsolvenzlichen Kosten des Verfahrens. Zwar sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Massekosten im Sinne dieser Vorschrift. Doch hat das nicht zur Folge, dass durch die Stundung der im eröffneten Insolvenzverfahren angefallenen Verfahrenskosten die im Eröffnungsverfahren angefallenen mitgestundet wären. Die Stundung umfasst lediglich die Gerichtsgebühren und Auslagen. Eine unmittelbare Stundung der Vergütung und der Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter/Treuhänder wurde mit § 63 Abs. 2 InsO ein Sekundäranspruch gegen die Masse eingeräumt. Durch die Änderung der Anlage – I zum Gerichtskostengesetz wurde gleichzeitig ein neuer Auslagentatbestand (Nr. 9017) geschaffen, durch den die an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlenden Beträge im Verhältnis der Gerichtskasse zum Schuldner Auslagen des Gerichts darstellen. Diese Auslagen können nach Ablauf der Stundung von der Staatskasse beim Schuldner geltend gemacht werden. Daraus aber folgt, dass die Ansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Erstattung der Auslagen zwar Massekosten sind, der vorläufige Insolvenzverwalter sie aber nicht nach § 63 Abs. 2 InsO gegenüber der Staatskasse geltend machen kann, soweit sie dem Schuldner nicht gestundet worden sind.
Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO lehnt der Bundesgerichtshof ab.
Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Insbesondere ist eine Analogie nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters geboten. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das Risiko der Uneinbringlichkeit beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Wenn der Gesetzgeber dieses Risiko dem Verwalter nicht hätte überbürden wollen, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der erteilten Kostenstundung beschränkt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine Analogie für geboten erachtet, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Der Insolvenzverwalter kann und soll sich aber auf die gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden. Eine vergleichbare Regelungslücke besteht im vorliegenden Fall nicht. Eine Verfahrenskostenstundung für das Eröffnungsverfahren ist zu keinem Zeitpunkt gewährt worden, der Schuldner hat sie auch nicht beantragt. Auf sie konnte sich der vorläufige Insolvenzverwalter demgemäß nicht verlassen. Ein zwingendes; vom Gesetzgeber übersehenes Schutzbedürfnis des vorläufigen Verwalters ergibt sich hieraus nicht.
Die Interessen des Schuldners gebieten ebenfalls keine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO. Ob sie überhaupt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift begründen können, kann dahin stehen. Berechtigte Interessen des Schuldners sind vorliegend jedenfalls nicht beeinträchtigt.
Allerdings hat die unterlassene Stundung der im Eröffnungsverfahren entstandenen hier nicht unerheblichen Kosten (Gutachterkosten, Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich Gerichtskosten) zur Folge, dass infolge der Masselosigkeit das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs. 1 InsO einzustellen ist, wenn nicht für die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten ein Kostenvorschuss gezahlt oder dem Schuldner auch wegen dieser Kosten Stundung gewährt wird. Denn auch bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift (§ 54 InsO). Die Verfahrenseinstellung mangels Masse hätte die weitere Folge, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erreichen kann. Dieses Ziel kann ein Schuldner nach § 289 Abs. 3 InsO aF (§ 289 InsO nF) nämlich nur verwirklichen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird.
Doch muss der Schuldner keine Rechtsnachteile befürchten. Er kann noch immer den Antrag stellen, ihm rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten zu stunden. Die bewilligte Stundung hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer wegen deren Rückwirkung dann ein Anspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO zustünde.
Allerdings wird vertreten, dass der Schuldner den Stundungsantrag vor der rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt stellen müsse. Wie aus den insoweit anwendbaren prozesskostenhilferechtlichen Grundsätzen folge, sei eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen, weswegen der Antrag vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt gestellt sein müsse. Im Recht der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff ZPO kommt eine Rückwirkung auf die Zeit vor Antragstellung nicht in Betracht. Sie widerspricht dem Antragsprinzip. Auf einen erst nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil ein solcher Antrag unzulässig ist.
Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch in den Fällen nicht anwendbar, in denen der Schuldner die zur Erreichung des Verfahrensziels der Restschuldbefreiung notwendigen Anträge auf Insolvenzeröffnung, auf Bewilligung der Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten aufgrund eines Verschuldens des Gerichts nicht vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags gestellt hat. Hat ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen. Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat deswegen das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen. Ein solcher Hinweis ist vorliegend nicht erfolgt. Der Schuldner soll jedoch nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen. Deswegen hat es das Insolvenzgericht im Streitfall entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen lassen, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Restschuldbefreiungsantrag stellte.
Einen isolierten Antrag auf Bewilligung der Restschuldbefreiung zuzulassen, war jedoch nicht ausreichend, um dem mittellosen Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Denn dieser kann aufgrund seiner Mittellosigkeit wegen § 289 Abs. 3 InsO aF, § 289 InsO nF die Restschuldbefreiung nur erreichen, wenn ihm auch rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden. Ohne die rückwirkende Stundung ist für ihn die Zulassung des isolierten Antrags auf Restschuldbefreiung ohne Wert. Konsequenz der oben genannten Bundesgerichtshofsrechtsprechung ist deswegen, dass einem Schuldner rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden können, wenn dieser es aufgrund eines fehlerhaf- ten, unvollständigen oder verspäteten Hinweises des Insolvenzgerichts versäumt, rechtzeitig im Eröffnungsverfahren einen Stundungsantrag auch für die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfahrenskosten zu stellen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2015 – IX ZB 68/14