Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die Glaubhaftmachung

Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die Glaubhaftmachung

Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist.

Aus dem Wortlaut und der Stellung der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Gesamtzusammenhang des Prozesskostenhilferechts ergibt sich eindeutig, dass die allgemeine Regel, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessführung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen darlegt und auf Verlangen des Gerichts (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) glaubhaft macht. Für die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) enthält das Gesetz keine abweichende Regelung.

Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen.

Im hier entschiedenen Fall hat der Insolvenzverwalter die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargelegt: Ausweislich der Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung des Landgerichts vom 21.06.2012 ist bei einem erfolgreichen Einzug der Klageforderung eine Insolvenzquote in Höhe von 51, 44 v.H. zu erwarten und die Möglichkeit einer Mittelaufbringung durch die Gläubiger nicht zweifelhaft. Bei dieser Sachlage bedürfte es jedenfalls einer näheren Darlegung, warum im Streitfall den Gläubigern eine Mittelaufbringung nicht zumutbar ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2015 – IX ZR 244/14