Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Verfahren “die Insolvenzmasse” betrifft. Dazu muss der Streitgegenstand als Aktivum oder Passivum ganz oder anteilig zur Masse gehören, wobei es ausreichend ist, wenn sich die Beziehung nur als mittelbare darstellt.

Hierzu zählen auch Auskunftsklagen gegen einen Insolvenzschuldner, wenn die Auskunft auf die Insolvenzmasse bezogen ist.
Danach ist in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall durch das Begehren des Betriebsrats die Insolvenzmasse betroffen. Er stützt sich für die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses und hinsichtlich des Auskunftsverlangens auf einen Unterrichtungsanspruch nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG. Dieser soll es dem Wirtschaftsausschuss ermöglichen, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten, § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die der Unterrichtung nachfolgende Beratung erfolgt mit dem “Unternehmer”. Das ist, nachdem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin zu 1. übergegangen sind, allein dieser.
Dieses Beratungsrecht besteht auch für wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG, ohne dass das Bundesarbeitsgericht vorliegend darüber befinden muss, in welchem Umfang damit eine Pflicht zur Vorlage der Vereinbarung über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einhergeht. Über die künftige unternehmerische Geschäftstätigkeit des Unternehmens iSd. § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann mit dem Unternehmer auch in diesen Fällen beraten werden. Bei der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht handelt es sich schließlich nicht um eine höchstpersönliche Leistung, die ohne Änderung ihres Inhalts nur von der Arbeitgeberin zu 1. erbracht werden könnte. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterliegen die Geschäftsunterlagen des Insolvenzschuldners der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Er kann einem Unterrichtungs- und Vorlageanspruch grundsätzlich nachkommen.
Die Aufnahme des Verfahrens bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Bei dem den Beratungsanspruch nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorbereitenden Unterrichtungsanspruch handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die mit Beginn des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit einzuordnen ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 ABR 10/14