Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, auf Antrag oder Anregung der Gläubigerversammlung einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

In der Gläubigerversammlung kann die Frage, ob eine Sonderinsolvenzverwaltung eingesetzt werden soll, zu einem zulässigen Beratungsgegenstand gemacht werden. Die Gläubigerversammlung kann beschließen, dass ein Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Verwalter geltend gemacht werden soll; sie kann zu der Frage Stellung nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden und ob die Entlassung des Verwalters oder des Sonderverwalters oder – etwa aus Kostengründen – die Aufhebung der Sonderinsolvenzverwaltung beantragt oder jedenfalls angeregt werden soll. Wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung oder auf ihre Aufhebung ablehnt, kommt für jeden einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung des Beschlusses der Gläubigerversammlung entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein (abgeleitetes) Beschwerderecht in Betracht.
Entschieden hat der Bundesgerichtshof, dass der Insolvenzverwalter weder die Entscheidung des Insolvenzgerichts anfechten kann, durch die ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt wird, noch über ein Antragsrecht nach § 78 Abs. 1 InsO verfügt, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung darauf gerichtet ist, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen mit der Aufgabe, einen Anspruch der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Umgekehrt steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzgericht es ablehnt, einen Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung von Gesamtschadensansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen.
Ebenso wenig hat der einzelne Gläubiger ein Antragsrecht auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters und ein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung. Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das der Durchsetzung der Entscheidung der Gläubigergesamtheit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläubigers. Daraus folgt, dass der einzelne Gläubiger auch kein Beschwerderecht hat, wenn das Insolvenzgericht dem Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters stattgibt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 58/15