Der Kampf um den Insolvenzplan des Suhrkamp Verlages

Eine Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans hat (nur) den besonderen Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO zu genügen. Das Gesetz verlangt dagegen nicht, dass bereits vor der Planbestätigung ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO bei dem Insolvenzgericht gestellt wurde.

Der Kampf um den Insolvenzplan des Suhrkamp Verlages

So der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall der Medienholding AG Winterthur, deren sofortige Beschwerden gegen den Insolvenzplan im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG vom Landgericht zurückgewiesen worden sind. Über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, die einen deutschen Literaturverlag betreibt, wurde am 6. August 2013 auf ihren Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet. An der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG sind als Kommanditisten die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung mit 61 v.H. und die Medienholding AG Winterthur (nachfolgend Medienholding), deren Gesellschafter und Geschäftsführer Ernst Barlach ist, mit 39 v.H. beteiligt. Die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG legte einen Insolvenzplan vor, der ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft unter gleichbleibender Beteiligung ihrer bisherigen Gesellschafter vorsieht. Diesen Insolvenzplan hat das Insolvenzgericht bestätigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Medienholding hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 21./24. Februar 2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Medienholding vor der Bestätigung des Insolvenzplans keinen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO gestellt hatte. Zusätzlich hat das Landgericht die Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 14. April 2014 aus Gründen der Vorrangigkeit des Vollzugs des Insolvenzplans zurückgewiesen (§ 253 Abs. 4 InsO). Daraufhin ist Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

In seiner Entscheisung hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21./24. Februar 2014 nicht wegen eines unterlassenen Minderheitenschutzantrags (§ 251 InsO) unzulässig ist. Eine Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans hat (nur) den besonderen Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO zu genügen. Danach muss der Beschwerdeführer dem Insolvenzplan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und gegen den Plan gestimmt haben (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO) sowie glaubhaft machen (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO), dass er durch den Insolvenzplan schlechter gestellt wird, als er ohne ihn stünde. Das Gesetz verlangt dagegen nicht, dass bereits vor der Planbestätigung ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO bei dem Insolvenzgericht gestellt wurde.

Der Beschluss vom 14. April 2014 war allein deshalb aufzuheben, weil das Landgericht seine Entscheidung vom 21./24. Februar 2014 nicht nachträglich abändern durfte. Das Landgericht hat nunmehr umfassend über die Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde der Medienholding zu befinden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2014 – IX ZB 13/14