Die Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

Für das Vorauswahlverfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet.

Die Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

Der Insolvenzrichter hat die Auswahlkriterien transparent zu machen, etwa durch Veröffentlichung im Internet oder durch Fragebögen. Dabei ist es ihm verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen; darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen (Art. 3 Abs. 1 GG).

Damit die Vorauswahlliste die ihr zukommende Funktion erfüllen kann, darf sich das Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung benötigt. Erfüllt ein Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters im Allgemeinen, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versagt werden.

Ein Ermessen für den die Vorauswahlliste führenden Insolvenzrichter besteht nicht. Ihm ist allerdings ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, wenn er den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung misst. Denn seiner Beurteilung, ob der Bewerber dem Anforderungsprofil genügt, ist ein prognostisches Element immanent.

Der Antragsteller begehrt nicht die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, sondern die Verpflichtung des Antragsgegners nach § 28 Abs. 2 EGGVG, ihn in die von ihm geführten Vorauswahllisten aufzunehmen. Für die Beurteilung, ob ein Insolvenzrichter verpflichtet werden kann, einen Bewerber in die Vorauswahlliste aufzunehmen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich.

Wenn der Bewerber die Anforderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, kann geschlossen werden, dass er diese auch weiterhin erfüllt. Wesentliche Änderungen hat er dem Insolvenzgericht von sich aus mitzuteilen. Weiter kann er von der Liste wieder gestrichen werden, wenn die Anforderungen – gleich zu welchem – Zeitpunkt wieder entfallen sind. Der Antragsgegner selbst hat bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts keine weiteren, gegen die Aufnahme des Antragstellers auf die Vorauswahllisten sprechenden Gesichtspunkte vorgetragen. Deswegen hatte das Oberlandesgericht keinen Anlass, hierzu eigene Ermittlungen anzustellen.

Das Oberlandesgericht darf nach der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachlage trotz Vorliegens eines Beurteilungsspielraums des Insolvenzrichters von der Spruchreife ausgehen und diesen anweisen, den Antragsteller auf seine Vorauswahllisten aufzunehmen, soweit sich der Beurteilungsspielraum auf Null verengt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – IX AR(VZ) 7/15